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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen, in denen einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessenssphäre zukam, dieser aber insoweit die Beschwerdelegitimation zuerkannt, als es zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse erforderlich ist. Nur die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte (u.a. Recht auf Bescheid, auf Akteneinsicht, auf Berufung, auf Parteiengehör, auf Ladung zur öffentlichen Verhandlung) stellen danach subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung in einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG geltend gemacht werden kann (vgl. insoweit zur Standortgemeinde in einem Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVPG 2000 den B vom 24. März 2004, Zl. 2004/04/0036). Da dem Kärntner Naturschutzbeirat durch § 3 Abs. 7 vierter Satz UVPG 2000 als Umweltanwalt ausdrücklich eine Parteistellung im Feststellungsverfahren eingeräumt wird, könnte die Behauptung einer Verletzung der genannten Parteirechte eine Beschwerdelegitimation begründen (vgl. in diesem Sinne bereits zum Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 6 UVPG, BGBl. Nr. 697/1993, das E vom 17. Jänner 1997, 96/07/0228, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen, in denen einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessenssphäre zukam, dieser aber insoweit die Beschwerdelegitimation zuerkannt, als es zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse erforderlich ist. Nur die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte (u.a. Recht auf Bescheid, auf Akteneinsicht, auf Berufung, auf Parteiengehör, auf Ladung zur öffentlichen Verhandlung) stellen danach subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung in einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG geltend gemacht werden kann vergleiche insoweit zur Standortgemeinde in einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 den B vom 24. März 2004, Zl. 2004/04/0036). Da dem Kärntner Naturschutzbeirat durch Paragraph 3, Absatz 7, vierter Satz UVPG 2000 als Umweltanwalt ausdrücklich eine Parteistellung im Feststellungsverfahren eingeräumt wird, könnte die Behauptung einer Verletzung der genannten Parteirechte eine Beschwerdelegitimation begründen vergleiche in diesem Sinne bereits zum Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 6, UVPG, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, das E vom 17. Jänner 1997, 96/07/0228, mwN).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009040029.X03Im RIS seit
21.09.2011Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011