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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §367 Z54;Rechtssatz
Wie sich aus § 369 GewO 1994 ergibt, kommt bei Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 54 leg. cit. der Ausspruch eines Verfalles nicht in Betracht.Wie sich aus Paragraph 369, GewO 1994 ergibt, kommt bei Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 54, leg. cit. der Ausspruch eines Verfalles nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008040168.X02Im RIS seit
27.07.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015