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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §117 Abs1;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob Bauträgertätigkeit vorliegt, sind von der Behörde Feststellungen zu treffen, ob es auch als eine Tätigkeit des Bauträgers im Sinne der Anschauungen der beteiligten gewerblichen Kreise gelte, wenn ein bereits vollendetes, auf eigene Kosten und eigenes Risiko errichtetes Bauwerk nach Fertigstellung durch Verkauf verwertet wird, und ob bereits die Absicht einer späteren Verwertung des fertigen Bauwerkes ohne Begründung konkreter Drittbeziehungen während der Phase der Bauverwirklichung die Bauträgereigenschaft begründet. Die Ermittlung der Anschauung der beteiligten Verkehrskreise ist eine Tatfrage und ist von der Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu klären.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007040198.X04Im RIS seit
27.07.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015