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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/04/0105 E 20. Oktober 2004 RS 3Stammrechtssatz
Der Prozessgegenstand wird im antragsgebundenen Verfahren durch den Inhalt des Antrags determiniert, wobei zu beachten ist, dass es für die Frage des Inhalts eines Antrags als Prozesshandlung lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den - davon abweichenden - tatsächlichen Willen des Antragstellers ankommt (Hinweis Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 152).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007040080.X03Im RIS seit
29.07.2011Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015