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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Unzulänglichkeiten des Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind nicht als Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG anzusehen. Die Behörde wird durch diese Bestimmung nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht.Unzulänglichkeiten des Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind nicht als Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG anzusehen. Die Behörde wird durch diese Bestimmung nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007040080.X02Im RIS seit
29.07.2011Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015