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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2002 §177 Abs5;Rechtssatz
Dem Einwand der Behörde, durch den (nach Einbringung der Beschwerde) erteilten Zuschlag sei die Beschwer weggefallen, ist zu entgegnen, dass ein rechtliches Interesse der Bfin an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Nachprüfungsantrages nicht auszuschließen ist, weil von der Beurteilung dieser Frage gegenständlich auch die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Ersatz der Pauschalgebühren abhängt (Hinweis E vom 22. Juni 2011, 2009/04/0128, mit Verweis auf das E vom 26. Juni 2009, 2009/04/0024).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007040080.X01Im RIS seit
29.07.2011Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015