TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/20 91/08/0080

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASVG §412 Abs1 Satz2;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BSVG §182;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des F in H, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. April 1991, Zl. 5-230 Sche 6/1-91, betreffend Zurückweisung eines Einspruches in Angelegenheit einer Beitragsgrundlage gemäß § 23 BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Wien III, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 5. März 1991 sprach die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern als zuständiger Sozialversicherungsträger aus, daß für den Beschwerdeführer in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Betriebshilfeversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sei:

    vom 1.4.1989 bis 31.12,1989       S   9.458,--

    vom 1.1.1990 bis 31.12.1990       S   5.544,--

    vom 1.1.1991 laufend              S   5.024,--.

Als Rechtsgrundlage dieses Spruches wurde der § 23 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) in der jeweils geltenden Fassung angeführt. Der Bescheid enthält die Begründung, auf Grund der von der Finanzbehörde erstellten und vom Bundesrechenamt übermittelten Einheitswertbescheide hätten für die Beitragsgrundlage nachfolgend angeführte Einheitswerte herangezogen werden müssen:

Bis 31.3.1989 der Einheitswertbescheid zum 1.1.1979/80 vom 24.9.1980, ab 1.4.1989 der Wertfortschreibungsbescheid zum 1.1.1988 vom 25.1.1989 und ab 1.1.1991 der Hauptfeststellungsbescheid zum 1.1.1989 vom 20.12.1989. Zu diesen Bescheiden seien die entsprechenden Zupachtungen von J und C hinzugerechnet worden. Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinn des § 23 BSVG betrage:

                    Ausmaß in ha              Einheitswert in S

vom  - bis       Eigen-   Pachtgrund      Eigen-     Pachtgrund

                 grund   3/3   2/3        grund     3/3     2/3

01.04.1989-

31.12.1989      12,6529      2,4111       86.000,--   17.300,--

01.01.1990-

31.12.1990       7,9325      2,4111       44.000,--   17.300,--

01.01.1991-

laufend          7,9325      1,7111       42.000,--   11.300,--

Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 7. März 1991 zugestellt wurde, erhob er am 14. März 1991, am 15. März 1991 beim Sozialversicherungsträger eingelangt, unter Angabe der Geschäftszahl Einspruch mit folgendem Wortlaut:

"Gegen den gegenständlichen Bescheid erhebe ich Einspruch und begründe dies damit, daß ich nie im Besitze von 12,6529 ha. Eigengrund war und bin. Das Ausmaß meines Eigengrundes beträgt 7,9325 ha.

Diesen Sachverhalt habe ich Ihnen bereits am 17.1.1991 schriftlich mitgeteilt."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers wegen Fehlens eines begründeten Entscheidungsantrages als unzulässig zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm jedoch von der ihr freigestellten Möglichkeit der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern

beteiligte sich am Verfahren nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 182 BSVG ist auf den vorliegenden Fall der § 412 Abs. 1 zweiter Satz ASVG anzuwenden. Danach können Becheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen binnen einem Monat nach Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Der Einspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten.

Im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Regelung mit jener des § 63 Abs. 3 AVG, wonach die Berufung unter anderem einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat, können für die Beurteilung der Frage, ob ein Einspruch einen begründeten Entscheidungsantrag enthält, die im Bereiche des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgesichtspunkte herangezogen werden. Danach muß aus dem Rechtsmittel zumindest erkennbar sein, aus welchen - auch vielleicht nicht stichhältigen - Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Was § 63 Abs. 3 AVG (§ 412 Abs. 1 zweiter Satz ASVG) will, ist, daß die Rechtsmittelbehörde der Eingabe entnehmen können soll, was mit dem Verfahrensschriftsatz nach Absicht der Partei bezweckt wird. Die Partei hat einerseits darzutun, was sie anstrebt, andererseits, womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1987, Zl. 87/08/0064).

Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 17. Jänner 1991, auf welches im Rechtsmittel auch verwiesen wird, sowie im Schreiben vom 25. Februar 1991 darauf hingewiesen, daß das berücksichtigte Ausmaß des Eigengrundes unrichtig mit 12,6529 ha, daher der doppelten Flächengröße, angegeben und als Beitragsgrundlage herangezogen worden sei. Im Schreiben vom 17. Jänner 1991 ersuchte der Beschwerdeführer "die Vorschreibungen rückwirkend ab 1. Jänner 1989 auf der Basis Einheitswert Eigenfläche von S 42.000,-- zu berichtigen". Daraus läßt sich der vom Beschwerdeführer auch in seinem Einspruch angestrebte Erfolg eindeutig ableiten, insbesondere deshalb, da sich seither in diesem Punkte keine Sachverhaltsveränderungen ergeben haben.

Da der angefochtene Bescheid im aufgezeigten Sinn an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit leidet, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung Nr. 104/1991 und in den Grenzen des nach ihrem Inkrafttreten gestellten Begehrens. Stempelgebühren konnten im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit gemäß § 44 BSVG nicht zuerkannt werden.

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080080.X00

Im RIS seit

20.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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