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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §863;Rechtssatz
Bei der Auslegung von Willenserklärungen des Auftraggebers ist der objektive Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt maßgebend (Hinweis E vom 25. Jänner 2011, 2006/04/0200, mwN). Für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter ist die Mitteilung eines Auftraggebers, es "soll grundsätzlich" von Minuspreisen Abstand genommen werden, keineswegs als Festlegung in dem Sinn zu verstehen, dass Minuspreise bei sonstiger Ausscheidung des Angebotes nicht angeboten werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007040076.X01Im RIS seit
05.08.2011Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011