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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2006 §320;Rechtssatz
War der Nachprüfungsantrag nicht nur förmlich und explizit gegen die "Ausschreibung" der Auftraggeberin, sondern auch inhaltlich gegen die von der Auftraggeberin festgelegten Bestimmungen bzw. Bedingungen, zu denen sie die Leistung erhalten möchte, gerichtet (der Nachprüfungsantrag zielte insbesondere gegen die in der Ausschreibung enthaltenen Zuschlagskriterien und deren Bewertung auf Grund eines Hearings), ergibt sich, dass für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag die Frist des § 321 Abs. 2 Z. 2 BVergG 2006 maßgebend war. Dieses Ergebnis steht mit dem Zweck der letztgenannten Bestimmung im Einklang, zu dem die Erläuterungen (BlgNR 1171 XXII. GP, S. 138) wie folgt ausführen:War der Nachprüfungsantrag nicht nur förmlich und explizit gegen die "Ausschreibung" der Auftraggeberin, sondern auch inhaltlich gegen die von der Auftraggeberin festgelegten Bestimmungen bzw. Bedingungen, zu denen sie die Leistung erhalten möchte, gerichtet (der Nachprüfungsantrag zielte insbesondere gegen die in der Ausschreibung enthaltenen Zuschlagskriterien und deren Bewertung auf Grund eines Hearings), ergibt sich, dass für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag die Frist des Paragraph 321, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 maßgebend war. Dieses Ergebnis steht mit dem Zweck der letztgenannten Bestimmung im Einklang, zu dem die Erläuterungen (BlgNR 1171 römisch 22 . GP, Sitzung 138) wie folgt ausführen:
"… Eine Sonderregelung enthält Abs. 2 für Nachprüfungsanträge betreffend Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen, da hier ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung bzw. Absendung in der Praxis häufig dazu führen würde, dass bei der (üblicher Weise erst gegen Ende der Angebotsfrist stattfindenden) Angebotserstellung entdeckte Probleme im Zusammenhang mit den Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen von den Unternehmern wegen der zwischenzeitig eingetretenen Präklusion nicht mehr releviert werden könnten. Grundsätzlich können daher Nachprüfungsanträge betreffend Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen bis sieben Tage vor Ablauf der entsprechenden Einreichfrist gestellt werden, in Fällen, in denen diese Frist weniger als 15 Tage beträgt, bis drei Tage davor. …""… Eine Sonderregelung enthält Absatz 2, für Nachprüfungsanträge betreffend Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen, da hier ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung bzw. Absendung in der Praxis häufig dazu führen würde, dass bei der (üblicher Weise erst gegen Ende der Angebotsfrist stattfindenden) Angebotserstellung entdeckte Probleme im Zusammenhang mit den Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen von den Unternehmern wegen der zwischenzeitig eingetretenen Präklusion nicht mehr releviert werden könnten. Grundsätzlich können daher Nachprüfungsanträge betreffend Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen bis sieben Tage vor Ablauf der entsprechenden Einreichfrist gestellt werden, in Fällen, in denen diese Frist weniger als 15 Tage beträgt, bis drei Tage davor. …"
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007040037.X03Im RIS seit
05.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015