RS Vwgh 2011/6/22 2007/04/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §320;
BVergG 2006 §321 Abs2 Z2;
BVergG 2006 §321;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

War der Nachprüfungsantrag nicht nur förmlich und explizit gegen die "Ausschreibung" der Auftraggeberin, sondern auch inhaltlich gegen die von der Auftraggeberin festgelegten Bestimmungen bzw. Bedingungen, zu denen sie die Leistung erhalten möchte, gerichtet (der Nachprüfungsantrag zielte insbesondere gegen die in der Ausschreibung enthaltenen Zuschlagskriterien und deren Bewertung auf Grund eines Hearings), ergibt sich, dass für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag die Frist des § 321 Abs. 2 Z. 2 BVergG 2006 maßgebend war. Dieses Ergebnis steht mit dem Zweck der letztgenannten Bestimmung im Einklang, zu dem die Erläuterungen (BlgNR 1171 XXII. GP, S. 138) wie folgt ausführen:War der Nachprüfungsantrag nicht nur förmlich und explizit gegen die "Ausschreibung" der Auftraggeberin, sondern auch inhaltlich gegen die von der Auftraggeberin festgelegten Bestimmungen bzw. Bedingungen, zu denen sie die Leistung erhalten möchte, gerichtet (der Nachprüfungsantrag zielte insbesondere gegen die in der Ausschreibung enthaltenen Zuschlagskriterien und deren Bewertung auf Grund eines Hearings), ergibt sich, dass für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag die Frist des Paragraph 321, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 maßgebend war. Dieses Ergebnis steht mit dem Zweck der letztgenannten Bestimmung im Einklang, zu dem die Erläuterungen (BlgNR 1171 römisch 22 . GP, Sitzung 138) wie folgt ausführen:

"… Eine Sonderregelung enthält Abs. 2 für Nachprüfungsanträge betreffend Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen, da hier ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung bzw. Absendung in der Praxis häufig dazu führen würde, dass bei der (üblicher Weise erst gegen Ende der Angebotsfrist stattfindenden) Angebotserstellung entdeckte Probleme im Zusammenhang mit den Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen von den Unternehmern wegen der zwischenzeitig eingetretenen Präklusion nicht mehr releviert werden könnten. Grundsätzlich können daher Nachprüfungsanträge betreffend Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen bis sieben Tage vor Ablauf der entsprechenden Einreichfrist gestellt werden, in Fällen, in denen diese Frist weniger als 15 Tage beträgt, bis drei Tage davor. …""… Eine Sonderregelung enthält Absatz 2, für Nachprüfungsanträge betreffend Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen, da hier ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung bzw. Absendung in der Praxis häufig dazu führen würde, dass bei der (üblicher Weise erst gegen Ende der Angebotsfrist stattfindenden) Angebotserstellung entdeckte Probleme im Zusammenhang mit den Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen von den Unternehmern wegen der zwischenzeitig eingetretenen Präklusion nicht mehr releviert werden könnten. Grundsätzlich können daher Nachprüfungsanträge betreffend Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen bis sieben Tage vor Ablauf der entsprechenden Einreichfrist gestellt werden, in Fällen, in denen diese Frist weniger als 15 Tage beträgt, bis drei Tage davor. …"

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007040037.X03

Im RIS seit

05.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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