Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitdd;Rechtssatz
Die "Aufforderung zur Angebotsabgabe" ist in § 321 BVergG 2006 nicht explizit erwähnt, sodass für Nachprüfungsanträge gegen die "Aufforderung zur Angebotsabgabe" gemäß § 321 Abs. 1 Z. 7 BVergG 2006 eine Frist von 14 Tagen ab tatsächlicher oder möglicher Kenntniserlangung von dieser Entscheidung des Auftraggebers gilt.Die "Aufforderung zur Angebotsabgabe" ist in Paragraph 321, BVergG 2006 nicht explizit erwähnt, sodass für Nachprüfungsanträge gegen die "Aufforderung zur Angebotsabgabe" gemäß Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 eine Frist von 14 Tagen ab tatsächlicher oder möglicher Kenntniserlangung von dieser Entscheidung des Auftraggebers gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007040037.X01Im RIS seit
05.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015