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34 MonopoleNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Zweitbeschwerdeführer ist zwar formal als Adressat des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die Beschlagnahme bestimmter Glücksspielautomaten bezeichnet worden, wie die belangte Behörde jedoch zutreffend hervorgehoben hat, kommt einer vom Eigentümer der nach Glücksspielgesetz beschlagnahmten Geräte verschiedenen Person nur dann die Berufungslegitimation zu, wenn sie Inhaber oder Betreiber der Geräte im Sinne des Glücksspielgesetzes war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 94/17/0388). Dies ist beim Zweitbeschwerdeführer nicht der Fall. Die belangte Behörde hat die Berufung des Zweitbeschwerdeführers daher zutreffend zurückgewiesen.Der Zweitbeschwerdeführer ist zwar formal als Adressat des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die Beschlagnahme bestimmter Glücksspielautomaten bezeichnet worden, wie die belangte Behörde jedoch zutreffend hervorgehoben hat, kommt einer vom Eigentümer der nach Glücksspielgesetz beschlagnahmten Geräte verschiedenen Person nur dann die Berufungslegitimation zu, wenn sie Inhaber oder Betreiber der Geräte im Sinne des Glücksspielgesetzes war vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 94/17/0388). Dies ist beim Zweitbeschwerdeführer nicht der Fall. Die belangte Behörde hat die Berufung des Zweitbeschwerdeführers daher zutreffend zurückgewiesen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011170122.X01Im RIS seit
28.07.2011Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012