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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StV 1955 Art7 Z3;Rechtssatz
Das allgemeine Interesse, in einem konkreten Verwaltungsverfahren eine Entscheidung über die Frage, ob dem Antragsteller in diesem Verfahren die Bescheide auch in slowenischer Sprache zuzustellen sind, zu erhalten, rechtfertigt nicht die Fortführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, dessen Ausgang keine Bedeutung für die Rechtsstellung des Antragstellers im Ausgangsverfahren hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009170266.X01Im RIS seit
16.11.2011Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011