RS Vwgh 2011/6/28 2009/11/0210

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Veröffentlicht am 28.06.2011
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §112 Abs1 idF 2006/I/122;
ÄrzteG 1998 §112 Abs5 idF 2006/I/122;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §7 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/11/0134 E 9. Oktober 2008 RS 1

Stammrechtssatz

§ 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998, welche Bestimmung eine Befreiung nur über Antrag vorsieht, überlässt es der Disposition des Kammerangehörigen, ob er bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht einen Befreiungsantrag stellt und damit - im Fall der Befreiung - in Kauf nimmt, dass die Gewährung von Leistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ausgeschlossen ist (§ 112 Abs. 5 ÄrzteG 1998). Dementsprechend verlangt auch § 7 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien einen Antrag des beitragspflichtigen Kammerangehörigen, damit eine Befreiung ausgesprochen werden kann, die dann ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam wird. Weder das ÄrzteG 1998 noch die Satzung noch die Beitragsordnung sehen eine Verpflichtung der Behörde vor, den Kammerangehörigen auf das allfällige Bestehen eines Befreiungstatbestands nach § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 und darauf, dass eine Befreiung antragsbedürftig ist, hinzuweisen. Die Unterlassung rechtzeitiger, der Satzung entsprechender Beitragsvorschreibungen ändert nichts daran, dass entsprechend der eindeutigen Bestimmung des § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 eine Befreiung einen Antrag voraussetzt, der gemäß § 7 Abs. 1 letzter Satz der Satzung erst mit dem auf das Einlangen des Antrags folgenden Monatsersten wirksam wird. Eine rückwirkende Befreiung von der Beitragspflicht verstieße daher gegen die Satzung.Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998, welche Bestimmung eine Befreiung nur über Antrag vorsieht, überlässt es der Disposition des Kammerangehörigen, ob er bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht einen Befreiungsantrag stellt und damit - im Fall der Befreiung - in Kauf nimmt, dass die Gewährung von Leistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ausgeschlossen ist (Paragraph 112, Absatz 5, ÄrzteG 1998). Dementsprechend verlangt auch Paragraph 7, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien einen Antrag des beitragspflichtigen Kammerangehörigen, damit eine Befreiung ausgesprochen werden kann, die dann ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam wird. Weder das ÄrzteG 1998 noch die Satzung noch die Beitragsordnung sehen eine Verpflichtung der Behörde vor, den Kammerangehörigen auf das allfällige Bestehen eines Befreiungstatbestands nach Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 und darauf, dass eine Befreiung antragsbedürftig ist, hinzuweisen. Die Unterlassung rechtzeitiger, der Satzung entsprechender Beitragsvorschreibungen ändert nichts daran, dass entsprechend der eindeutigen Bestimmung des Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 eine Befreiung einen Antrag voraussetzt, der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz der Satzung erst mit dem auf das Einlangen des Antrags folgenden Monatsersten wirksam wird. Eine rückwirkende Befreiung von der Beitragspflicht verstieße daher gegen die Satzung.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009110210.X01

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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