RS Vwgh 2011/6/28 2009/11/0095

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Veröffentlicht am 28.06.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §64 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/11/0020 E 16. April 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Die erstinstanzliche Behörde hatte für die von ihr als notwendig erachtete amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bestimmt, ohne die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung auszuschließen. Ist in einem derartigen Fall die Berufungsbehörde der Auffassung, dass eine amtsärztliche Untersuchung (auch noch im Zeitpunkt ihrer Entscheidung) notwendig ist, hat sie dafür eine eigene (neuerliche) Frist festzusetzen und darf sich nicht damit begnügen, den erstinstanzlichen Bescheid (und damit auch die in diesem vorgenommene Fristsetzung) zu bestätigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009110095.X01

Im RIS seit

25.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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