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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §43 Abs7;Rechtssatz
Bereits mit der Novelle BGBl. Nr. 615/1977 wurde durch die Einführung des § 43 Abs. 7 und des § 44 Abs. 2 lit. i KFG 1967 geregelt, wie im Fall von Zulassungen vorzugehen ist, deren Besitzer eine aufgelöste Gesellschaft ist: Die Behörde hat, nachdem sie von der Auflösung der Gesellschaft verständigt wurde, zu entscheiden, ob die Zulassung aufgehoben wird oder nicht. Bei dieser Ermessensentscheidung (Hinweis E vom 27. September 2007, 2006/11/0005, mwN) ist auch auf die Interessen des künftigen Rechtsnachfolgers Bedacht zu nehmen (vgl. die EB zur RV 57 BlgNR, 14. GP, 37 f.). Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber eine Übertragung von Zulassungen (und damit auch von Kennzeichen) auf Rechtsnachfolger des Zulassungsbesitzers ermöglichen wollte. Bestätigt wird dies durch die Materialien zu § 43 Abs. 8 KFG 1967 (EB zur RV 1000 BlgNR, 22. GP, 14). In Kenntnis dieser Rechtslage hat der Gesetzgeber des Jahres 1988 das Wunschkennzeichen - ohne Einschränkung - als höchstpersönliches und unübertragbares Recht gestaltet. Es ist somit davon auszugehen, dass insofern eine Ausnahme von den Bestimmungen über die Übertragbarkeit von Zulassungen (und damit zusammenhängenden Kennzeichen) geschaffen werden sollte. Gleiches gilt aber für das Verhältnis des § 48a Abs. 7 KFG 1967 zum später neu eingeführten § 43 Abs. 8 leg. cit., da dieser nach den Materialien (EB zur RV 1000 BlgNR, 22. GP, 14 f.) lediglich eine Fortentwicklung der 1977 eingeführten Grundsätze und deren Ausdehnung auf alle Fälle von Unternehmenszusammenlegungen oder Unternehmensumgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz darstellt. Dass der Gesetzgeber für diese Fälle - abweichend von § 48a Abs. 7 KFG 1967 - auch eine Übertragbarkeit von Wunschkennzeichen vorsehen wollte, ist nicht zu erkennen.Bereits mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977, wurde durch die Einführung des Paragraph 43, Absatz 7 und des Paragraph 44, Absatz 2, Litera i, KFG 1967 geregelt, wie im Fall von Zulassungen vorzugehen ist, deren Besitzer eine aufgelöste Gesellschaft ist: Die Behörde hat, nachdem sie von der Auflösung der Gesellschaft verständigt wurde, zu entscheiden, ob die Zulassung aufgehoben wird oder nicht. Bei dieser Ermessensentscheidung (Hinweis E vom 27. September 2007, 2006/11/0005, mwN) ist auch auf die Interessen des künftigen Rechtsnachfolgers Bedacht zu nehmen vergleiche die EB zur Regierungsvorlage 57 BlgNR, 14. GP, 37 f.). Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber eine Übertragung von Zulassungen (und damit auch von Kennzeichen) auf Rechtsnachfolger des Zulassungsbesitzers ermöglichen wollte. Bestätigt wird dies durch die Materialien zu Paragraph 43, Absatz 8, KFG 1967 (EB zur Regierungsvorlage 1000 BlgNR, 22. GP, 14). In Kenntnis dieser Rechtslage hat der Gesetzgeber des Jahres 1988 das Wunschkennzeichen - ohne Einschränkung - als höchstpersönliches und unübertragbares Recht gestaltet. Es ist somit davon auszugehen, dass insofern eine Ausnahme von den Bestimmungen über die Übertragbarkeit von Zulassungen (und damit zusammenhängenden Kennzeichen) geschaffen werden sollte. Gleiches gilt aber für das Verhältnis des Paragraph 48 a, Absatz 7, KFG 1967 zum später neu eingeführten Paragraph 43, Absatz 8, leg. cit., da dieser nach den Materialien (EB zur Regierungsvorlage 1000 BlgNR, 22. GP, 14 f.) lediglich eine Fortentwicklung der 1977 eingeführten Grundsätze und deren Ausdehnung auf alle Fälle von Unternehmenszusammenlegungen oder Unternehmensumgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz darstellt. Dass der Gesetzgeber für diese Fälle - abweichend von Paragraph 48 a, Absatz 7, KFG 1967 - auch eine Übertragbarkeit von Wunschkennzeichen vorsehen wollte, ist nicht zu erkennen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009110082.X01Im RIS seit
25.07.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015