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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Die Begründung des unabhängigen Bundesasylsenats in seinem Bescheid betreffend die Abweisung der Berufung einer ghanaischen Staatsbürgerin ua gegen die Ablehnung ihres Antrages auf internationalen Schutz dahingehend, die ghanaischen Behörden seien gegenüber einer der Asylwerberin drohenden "körperlichen Beeinträchtigung" schutzfähig und schutzwillig, ist nicht mängelfrei. Die Länderfeststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes, auf die der unabhängige Bundesasylsenat dazu verweist, enthalten einen (auf dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana vom 22. Jänner 2007 beruhenden) Abschnitt zur Praxis der Genitalverstümmelung. Ausführungen zum Bestehen effektiven staatlichen Schutzes für Frauen, die sich dem familiären Zwang zu deren Durchführung zu entziehen versuchen (die Asylwerberin hatte ausdrücklich behauptet, die Polizei würde bei einem solchen "Familienproblem" nichts unternehmen), finden sich darin jedoch nicht. Allein aus dem Hinweis, wonach seit 1994 zwölf Strafverfahren durchgeführt und dabei fünf Beschuldigte zu je mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien, auf den sich der unabhängige Bundesasylsenat zu beziehen scheint, kann auf das Bestehen effektiven staatlichen Schutzes nicht geschlossen werden. Auch der Verweis auf die in Ghana tätigen Nichtregierungsorganisationen vermag die Annahme des Bestehens ausreichenden Schutzes nicht zu begründen, wird doch zu diesen in den Länderfeststellungen nur ausgeführt, einige von ihnen würden sich speziell mit Menschenrechtsverletzungen gegen Frauen aufgrund von traditionellen Riten "befassen" (vgl. zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zl. 2006/01/0793).Die Begründung des unabhängigen Bundesasylsenats in seinem Bescheid betreffend die Abweisung der Berufung einer ghanaischen Staatsbürgerin ua gegen die Ablehnung ihres Antrages auf internationalen Schutz dahingehend, die ghanaischen Behörden seien gegenüber einer der Asylwerberin drohenden "körperlichen Beeinträchtigung" schutzfähig und schutzwillig, ist nicht mängelfrei. Die Länderfeststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes, auf die der unabhängige Bundesasylsenat dazu verweist, enthalten einen (auf dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana vom 22. Jänner 2007 beruhenden) Abschnitt zur Praxis der Genitalverstümmelung. Ausführungen zum Bestehen effektiven staatlichen Schutzes für Frauen, die sich dem familiären Zwang zu deren Durchführung zu entziehen versuchen (die Asylwerberin hatte ausdrücklich behauptet, die Polizei würde bei einem solchen "Familienproblem" nichts unternehmen), finden sich darin jedoch nicht. Allein aus dem Hinweis, wonach seit 1994 zwölf Strafverfahren durchgeführt und dabei fünf Beschuldigte zu je mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien, auf den sich der unabhängige Bundesasylsenat zu beziehen scheint, kann auf das Bestehen effektiven staatlichen Schutzes nicht geschlossen werden. Auch der Verweis auf die in Ghana tätigen Nichtregierungsorganisationen vermag die Annahme des Bestehens ausreichenden Schutzes nicht zu begründen, wird doch zu diesen in den Länderfeststellungen nur ausgeführt, einige von ihnen würden sich speziell mit Menschenrechtsverletzungen gegen Frauen aufgrund von traditionellen Riten "befassen" vergleiche zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zl. 2006/01/0793).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008010618.X01Im RIS seit
01.08.2011Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011