RS Vwgh 2011/6/28 2008/01/0456

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18;
AsylG 2005 §3;
AVG §37;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhalts gemäß Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG, der eine Berufungsverhandlung entbehrlich macht, dann nicht erfüllt ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante und zulässige Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. etwa das - zum AsylG 2005 ergangene - hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2008, Zlen. 2008/19/0216, 0217, und die darin angegebene, zum AsylG ergangene Judikatur). Der unabhängige Bundesasylsenat führte in seinen Erwägungen zur Beweiswürdigung zunächst aus, er schließe sich der erstinstanzlichen Beurteilung an und teile "im Ergebnis" die Beurteilung betreffend die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Asylwerberin. Er erachtete die beweiswürdigenden Überlegungen der Erstbehörde allerdings nicht für ausreichend, sondern nahm eine eigene Bewertung der von der Asylwerberin vorgetragenen Ausreisegründe vor. Seine eigene Beweiswürdigung hätte der unabhängige Bundesasylsenat aber nicht ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vornehmen dürfen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 2009, Zl. 2007/01/0352; vom 15. September 2010, Zl. 2008/23/0849; und vom 11. November 2010, Zl. 2008/20/0563).Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhalts gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG, der eine Berufungsverhandlung entbehrlich macht, dann nicht erfüllt ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante und zulässige Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche etwa das - zum AsylG 2005 ergangene - hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2008, Zlen. 2008/19/0216, 0217, und die darin angegebene, zum AsylG ergangene Judikatur). Der unabhängige Bundesasylsenat führte in seinen Erwägungen zur Beweiswürdigung zunächst aus, er schließe sich der erstinstanzlichen Beurteilung an und teile "im Ergebnis" die Beurteilung betreffend die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Asylwerberin. Er erachtete die beweiswürdigenden Überlegungen der Erstbehörde allerdings nicht für ausreichend, sondern nahm eine eigene Bewertung der von der Asylwerberin vorgetragenen Ausreisegründe vor. Seine eigene Beweiswürdigung hätte der unabhängige Bundesasylsenat aber nicht ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vornehmen dürfen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 2009, Zl. 2007/01/0352; vom 15. September 2010, Zl. 2008/23/0849; und vom 11. November 2010, Zl. 2008/20/0563).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008010456.X01

Im RIS seit

25.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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