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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §18;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhalts gemäß Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG, der eine Berufungsverhandlung entbehrlich macht, dann nicht erfüllt ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante und zulässige Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. etwa das - zum AsylG 2005 ergangene - hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2008, Zlen. 2008/19/0216, 0217, und die darin angegebene, zum AsylG ergangene Judikatur). Der unabhängige Bundesasylsenat führte in seinen Erwägungen zur Beweiswürdigung zunächst aus, er schließe sich der erstinstanzlichen Beurteilung an und teile "im Ergebnis" die Beurteilung betreffend die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Asylwerberin. Er erachtete die beweiswürdigenden Überlegungen der Erstbehörde allerdings nicht für ausreichend, sondern nahm eine eigene Bewertung der von der Asylwerberin vorgetragenen Ausreisegründe vor. Seine eigene Beweiswürdigung hätte der unabhängige Bundesasylsenat aber nicht ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vornehmen dürfen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 2009, Zl. 2007/01/0352; vom 15. September 2010, Zl. 2008/23/0849; und vom 11. November 2010, Zl. 2008/20/0563).Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhalts gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG, der eine Berufungsverhandlung entbehrlich macht, dann nicht erfüllt ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante und zulässige Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche etwa das - zum AsylG 2005 ergangene - hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2008, Zlen. 2008/19/0216, 0217, und die darin angegebene, zum AsylG ergangene Judikatur). Der unabhängige Bundesasylsenat führte in seinen Erwägungen zur Beweiswürdigung zunächst aus, er schließe sich der erstinstanzlichen Beurteilung an und teile "im Ergebnis" die Beurteilung betreffend die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Asylwerberin. Er erachtete die beweiswürdigenden Überlegungen der Erstbehörde allerdings nicht für ausreichend, sondern nahm eine eigene Bewertung der von der Asylwerberin vorgetragenen Ausreisegründe vor. Seine eigene Beweiswürdigung hätte der unabhängige Bundesasylsenat aber nicht ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vornehmen dürfen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 2009, Zl. 2007/01/0352; vom 15. September 2010, Zl. 2008/23/0849; und vom 11. November 2010, Zl. 2008/20/0563).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008010456.X01Im RIS seit
25.07.2011Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011