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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Eine Beschränkung der Prüfung auf die vom Berufungswerber angegebenen Gründe für seine Rechtsauffassung ist nach dem AVG nicht gegeben (vgl. den Wortlaut des § 66 Abs. 4 AVG, "sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen", ohne dass das Gesetz eine Einschränkung etwa in der Weise, dass nur "im Rahmen der geltend gemachten Berufungsgründe" zu prüfen sei, enthielte; vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 66 AVG E 181, und Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 271).Eine Beschränkung der Prüfung auf die vom Berufungswerber angegebenen Gründe für seine Rechtsauffassung ist nach dem AVG nicht gegeben vergleiche den Wortlaut des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, "sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen", ohne dass das Gesetz eine Einschränkung etwa in der Weise, dass nur "im Rahmen der geltend gemachten Berufungsgründe" zu prüfen sei, enthielte; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Paragraph 66, AVG E 181, und Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 271).
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007170174.X02Im RIS seit
28.07.2011Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016