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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §14 Abs1 Z2;Rechtssatz
Gemäß § 14a Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 sind im Ausland absolvierte ärztliche Aus- und Weiterbildungszeiten unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit anzurechnen. Die Gleichwertigkeit der im Ausland absolvierten ärztlichen Aus- und Weiterbildungszeiten bzw. im Ausland absolvierten Zeiten ärztlicher Tätigkeiten ist anhand der Inhalte der vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu prüfen (Hinweis E 16. April 2009, 2006/11/0227).Gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 sind im Ausland absolvierte ärztliche Aus- und Weiterbildungszeiten unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit anzurechnen. Die Gleichwertigkeit der im Ausland absolvierten ärztlichen Aus- und Weiterbildungszeiten bzw. im Ausland absolvierten Zeiten ärztlicher Tätigkeiten ist anhand der Inhalte der vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu prüfen (Hinweis E 16. April 2009, 2006/11/0227).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007110019.X01Im RIS seit
27.07.2011Zuletzt aktualisiert am
27.09.2011