Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Für den Verwaltungsgerichtshof ist die Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates, dass aus dem Ergebnis der Verwandtschaftsanalyse die Zugehörigkeit des Asylwerbers, eines Staatsangehörigen von Somalia, zum Stamm der Midgan nicht abgeleitet werden könne, nicht nachvollziehbar. Das Argument, dass der unabhängige Bundesasylsenat nicht an Asylentscheidungen betreffend andere Asylwerber gebunden sei, stellt hiefür keine taugliche Begründung dar. Der unabhängige Bundesasylsenat wäre vielmehr gehalten gewesen, sich mit dieser Verwandtschaftsanalyse sowie dem Vorbringen, dass der Cousin des Asylwerbers dem Stamm der Midgan angehöre, wodurch sich - infolge des Verwandtschaftsverhältnisses - auch die Stammeszugehörigkeit des Asylwerbers ergebe, beweiswürdigend näher auseinander zu setzen. (Hier: Der Asylwerber bringt vor, sein Cousin sei anerkannter Konventionsflüchtling. Weiters führt er aus, dass er als Angehöriger der Minderheit der Midgan besonders gefährdet sei, verfolgt zu werden, weil dieser Stamm ein so genannter "Outcast-Clan" sei.)
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007011018.X02Im RIS seit
01.08.2011Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011