RS Vwgh 2011/6/28 2007/01/1018

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Veröffentlicht am 28.06.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Für den Verwaltungsgerichtshof ist die Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates, dass aus dem Ergebnis der Verwandtschaftsanalyse die Zugehörigkeit des Asylwerbers, eines Staatsangehörigen von Somalia, zum Stamm der Midgan nicht abgeleitet werden könne, nicht nachvollziehbar. Das Argument, dass der unabhängige Bundesasylsenat nicht an Asylentscheidungen betreffend andere Asylwerber gebunden sei, stellt hiefür keine taugliche Begründung dar. Der unabhängige Bundesasylsenat wäre vielmehr gehalten gewesen, sich mit dieser Verwandtschaftsanalyse sowie dem Vorbringen, dass der Cousin des Asylwerbers dem Stamm der Midgan angehöre, wodurch sich - infolge des Verwandtschaftsverhältnisses - auch die Stammeszugehörigkeit des Asylwerbers ergebe, beweiswürdigend näher auseinander zu setzen. (Hier: Der Asylwerber bringt vor, sein Cousin sei anerkannter Konventionsflüchtling. Weiters führt er aus, dass er als Angehöriger der Minderheit der Midgan besonders gefährdet sei, verfolgt zu werden, weil dieser Stamm ein so genannter "Outcast-Clan" sei.)

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007011018.X02

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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