RS Vwgh 2011/6/28 2007/01/0631

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §28;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Altersfeststellung in seinem Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, unter Darstellung der bisherigen Rechtsprechung ausführlich Stellung genommen. Demnach ist eine Alterseinschätzung, welche sich allein auf den persönlichen Eindruck des Asylwerbers (optisches Erscheinungsbild und Auftreten bei der Behörde) stützt, nicht geeignet, die in Bezug auf das Alter des Asylwerbers getroffenen Feststellungen schlüssig zu begründen, sondern muss sich diese auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände (gravierende Widersprüche in Bezug auf eine zeitliche Einordnung einzelner Ereignisse im Verhältnis zum angeblich jeweiligen Alter des Asylwerbers) stützen; ansonsten bedarf die Überprüfbarkeit einer Alterseinschätzung im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen (vgl. zuletzt die hg. Erkenntnisse vom 17. März 2011, Zl. 2008/01/0364 und Zl. 2008/01/0479, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall hat der unabhängige Bundsasylsenat die Alterseinschätzung zwar nicht lediglich mit dem persönlichen Eindruck des Asylwerbers in der im Asylverfahren stattgefundenen Berufungsverhandlung, sondern auch damit begründet, dass der Asylwerber immer wieder versucht habe, Antworten zu verzögern, um das von ihm angegebene Geburtsjahr nachzurechnen. Mit dieser - allgemein gehaltenen - Begründung gelingt es dem unabhängigen Bundsasylsenat jedoch nicht, die von ihm getroffene Alterseinschätzung auf "weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände" im Sinne der oberwähnten hg. Rechtsprechung zu stützen; insbesondere werden damit keine (konkreten) "gravierenden Widersprüche" in den Angaben des Asylwerbers in Bezug auf eine zeitliche Einordnung einzelner Ereignisse im Verhältnis zum behaupteten Alter aufgezeigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Altersfeststellung in seinem Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, unter Darstellung der bisherigen Rechtsprechung ausführlich Stellung genommen. Demnach ist eine Alterseinschätzung, welche sich allein auf den persönlichen Eindruck des Asylwerbers (optisches Erscheinungsbild und Auftreten bei der Behörde) stützt, nicht geeignet, die in Bezug auf das Alter des Asylwerbers getroffenen Feststellungen schlüssig zu begründen, sondern muss sich diese auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände (gravierende Widersprüche in Bezug auf eine zeitliche Einordnung einzelner Ereignisse im Verhältnis zum angeblich jeweiligen Alter des Asylwerbers) stützen; ansonsten bedarf die Überprüfbarkeit einer Alterseinschätzung im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen vergleiche zuletzt die hg. Erkenntnisse vom 17. März 2011, Zl. 2008/01/0364 und Zl. 2008/01/0479, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall hat der unabhängige Bundsasylsenat die Alterseinschätzung zwar nicht lediglich mit dem persönlichen Eindruck des Asylwerbers in der im Asylverfahren stattgefundenen Berufungsverhandlung, sondern auch damit begründet, dass der Asylwerber immer wieder versucht habe, Antworten zu verzögern, um das von ihm angegebene Geburtsjahr nachzurechnen. Mit dieser - allgemein gehaltenen - Begründung gelingt es dem unabhängigen Bundsasylsenat jedoch nicht, die von ihm getroffene Alterseinschätzung auf "weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände" im Sinne der oberwähnten hg. Rechtsprechung zu stützen; insbesondere werden damit keine (konkreten) "gravierenden Widersprüche" in den Angaben des Asylwerbers in Bezug auf eine zeitliche Einordnung einzelner Ereignisse im Verhältnis zum behaupteten Alter aufgezeigt.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007010631.X01

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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