RS Vwgh 2011/6/29 2011/02/0155

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Veröffentlicht am 29.06.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §118 Abs3;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
BArbSchV 1994 §83 Abs3;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/02/0127 E 5. August 2009 RS 3

Stammrechtssatz

Da gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat, kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (Hinweis E 9. September 2005, 2005/02/0018).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011020155.X02

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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