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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/02/0402 E 4. Oktober 1996 RS 3 (hier € 2.000,00)Stammrechtssatz
Ein hoher Alkoholisierungsgrad des Beschuldigte (hier: Blutalkohol 1,83 Promille) erlaubt eine Herabsetzung der von der Behörde erster Instanz verhängten Strafe (hier: S 12.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) trotz des Umstandes nicht, daß nicht mit Sicherheit davon auszugehen ist, daß die Alkoholbeeinträchtigung des Besch tatsächlich die Ursache für einen Verkehrsunfall gewesen ist. Im Hinblick auf den hohen Alkoholisierungsgrad liegt auch keine Überschreitung des der belBeh eingeräumten Ermessensspielraumes hinsichtlich der Strafbemessung vor, selbst wenn der Besch "ohne Beschäftigung und Einkommen" sein sollte.
Schlagworte
Verfahrensrecht Strafen Geldstrafe und Arreststrafe Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011020147.X01Im RIS seit
29.07.2011Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011