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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §61;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/12/0189 E 23. September 1991 RS 1Stammrechtssatz
Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ist nicht eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 61 AVG, sodaß das Fehlen eines solchen Hinweises oder ein der Gesetzeslage nicht entsprechender Hinweis für die Partei keine Rechtsfolgen nach sich zieht (Hinweis E 25.9.1990, 90/07/0012).Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ist nicht eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Paragraph 61, AVG, sodaß das Fehlen eines solchen Hinweises oder ein der Gesetzeslage nicht entsprechender Hinweis für die Partei keine Rechtsfolgen nach sich zieht (Hinweis E 25.9.1990, 90/07/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120114.X01Im RIS seit
02.08.2011Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011