RS Vwgh 2011/6/29 2010/12/0114

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Veröffentlicht am 29.06.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/12/0189 E 23. September 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ist nicht eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 61 AVG, sodaß das Fehlen eines solchen Hinweises oder ein der Gesetzeslage nicht entsprechender Hinweis für die Partei keine Rechtsfolgen nach sich zieht (Hinweis E 25.9.1990, 90/07/0012).Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ist nicht eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Paragraph 61, AVG, sodaß das Fehlen eines solchen Hinweises oder ein der Gesetzeslage nicht entsprechender Hinweis für die Partei keine Rechtsfolgen nach sich zieht (Hinweis E 25.9.1990, 90/07/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120114.X01

Im RIS seit

02.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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