RS Vwgh 2011/6/29 2010/12/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2011
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GdBGehaltsO NÖ 1976 §24 Abs2 idF 2440-48;
GehG 1956 §13c Abs1;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Soweit der Gemeindewachbeamte Bedenken gegen das Regelungssystem gemäß § 13c Abs. 1 GehG 1956 iVm § 24 Abs. 2 NÖ GdBGehaltsO 1976 vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes erhebt, weil die Beamten des Gemeindewachdienstes die einzige Gruppe niederösterreichischer Gemeindebeamter bildeten, für die die Kürzungsregel des § 13c Abs. 1 GehG 1956 anwendbar sei, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz gebietet, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur vertritt, lediglich, das System u.a. des Besoldungsrechts derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht. Dem einfachen Gesetzgeber kommt in diesem Zusammenhang ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Hinweis E vom 4. Februar 2009, 2008/12/0062). Vor diesem Hintergrund bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 13c Abs. 1 GehG 1956 auf Beamte des Gemeindewachdienstes in Niederösterreich, zumal der Gesetzgeber der NÖ GdBGehaltsO 1976 mit dem entsprechenden Verweis die legitime Zwecksetzung verfolgt, die Rechtstellung der Beamten des Gemeindewachdienstes in Niederösterreich jener der Beamten des Exekutivdienstes des Bundes infolge ihrer vergleichbaren Aufgaben weitgehend anzugleichen.Soweit der Gemeindewachbeamte Bedenken gegen das Regelungssystem gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, NÖ GdBGehaltsO 1976 vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes erhebt, weil die Beamten des Gemeindewachdienstes die einzige Gruppe niederösterreichischer Gemeindebeamter bildeten, für die die Kürzungsregel des Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG 1956 anwendbar sei, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz gebietet, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur vertritt, lediglich, das System u.a. des Besoldungsrechts derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht. Dem einfachen Gesetzgeber kommt in diesem Zusammenhang ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Hinweis E vom 4. Februar 2009, 2008/12/0062). Vor diesem Hintergrund bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG 1956 auf Beamte des Gemeindewachdienstes in Niederösterreich, zumal der Gesetzgeber der NÖ GdBGehaltsO 1976 mit dem entsprechenden Verweis die legitime Zwecksetzung verfolgt, die Rechtstellung der Beamten des Gemeindewachdienstes in Niederösterreich jener der Beamten des Exekutivdienstes des Bundes infolge ihrer vergleichbaren Aufgaben weitgehend anzugleichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120051.X09

Im RIS seit

05.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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