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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Soweit der Gemeindewachbeamte Bedenken gegen das Regelungssystem gemäß § 13c Abs. 1 GehG 1956 iVm § 24 Abs. 2 NÖ GdBGehaltsO 1976 vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes erhebt, weil die Beamten des Gemeindewachdienstes die einzige Gruppe niederösterreichischer Gemeindebeamter bildeten, für die die Kürzungsregel des § 13c Abs. 1 GehG 1956 anwendbar sei, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz gebietet, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur vertritt, lediglich, das System u.a. des Besoldungsrechts derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht. Dem einfachen Gesetzgeber kommt in diesem Zusammenhang ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Hinweis E vom 4. Februar 2009, 2008/12/0062). Vor diesem Hintergrund bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 13c Abs. 1 GehG 1956 auf Beamte des Gemeindewachdienstes in Niederösterreich, zumal der Gesetzgeber der NÖ GdBGehaltsO 1976 mit dem entsprechenden Verweis die legitime Zwecksetzung verfolgt, die Rechtstellung der Beamten des Gemeindewachdienstes in Niederösterreich jener der Beamten des Exekutivdienstes des Bundes infolge ihrer vergleichbaren Aufgaben weitgehend anzugleichen.Soweit der Gemeindewachbeamte Bedenken gegen das Regelungssystem gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, NÖ GdBGehaltsO 1976 vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes erhebt, weil die Beamten des Gemeindewachdienstes die einzige Gruppe niederösterreichischer Gemeindebeamter bildeten, für die die Kürzungsregel des Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG 1956 anwendbar sei, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz gebietet, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur vertritt, lediglich, das System u.a. des Besoldungsrechts derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht. Dem einfachen Gesetzgeber kommt in diesem Zusammenhang ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Hinweis E vom 4. Februar 2009, 2008/12/0062). Vor diesem Hintergrund bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG 1956 auf Beamte des Gemeindewachdienstes in Niederösterreich, zumal der Gesetzgeber der NÖ GdBGehaltsO 1976 mit dem entsprechenden Verweis die legitime Zwecksetzung verfolgt, die Rechtstellung der Beamten des Gemeindewachdienstes in Niederösterreich jener der Beamten des Exekutivdienstes des Bundes infolge ihrer vergleichbaren Aufgaben weitgehend anzugleichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120051.X09Im RIS seit
05.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015