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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde ist verpflichtet, die für die Beurteilung des Anspruches nach § 81 Abs. 1 Z 2 GehG 1956 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 NÖ GdBGehaltsO 1976 maßgebliche Frage, ob die Exekutivdienstuntauglichkeit des Beamten auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist, eigenständig zu beurteilen. Für die Beurteilung der Kausalität nach § 81 Abs. 1 Z 2 GehG 1956 ist die Doktrin vom prima-facie-Beweis maßgeblich. Dieser baut auf Erfahrungssätzen über typische Geschehensabläufe auf. Es ist somit von typisch formelhaften Geschehensabläufen zu sprechen. Zum Wesen des prima-facie-Beweises gehört es, dass der Beweisbelastete nur bestimmte Tatsachen beweisen muss, aus denen sich nach der Lebenserfahrung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf andere Tatsachen schließen lässt.Die Behörde ist verpflichtet, die für die Beurteilung des Anspruches nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, NÖ GdBGehaltsO 1976 maßgebliche Frage, ob die Exekutivdienstuntauglichkeit des Beamten auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist, eigenständig zu beurteilen. Für die Beurteilung der Kausalität nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 ist die Doktrin vom prima-facie-Beweis maßgeblich. Dieser baut auf Erfahrungssätzen über typische Geschehensabläufe auf. Es ist somit von typisch formelhaften Geschehensabläufen zu sprechen. Zum Wesen des prima-facie-Beweises gehört es, dass der Beweisbelastete nur bestimmte Tatsachen beweisen muss, aus denen sich nach der Lebenserfahrung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf andere Tatsachen schließen lässt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120051.X04Im RIS seit
05.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015