Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §44 Abs1;Rechtssatz
Die Befolgungspflicht (und damit auch die Wirksamkeit) einer Weisung tritt erst ab ihrer Erlassung, das heißt ab ihrer Intimierung an den Beamten ein. Eine rückwirkende Abberufung eines Beamten von seinem Funktionsdienstposten für vor Intimierung der Weisung gelegene Zeiträume kann nicht wirksam erfolgen.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120051.X02Im RIS seit
05.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015