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L20013 Personalvertretung NiederösterreichNorm
BDG 1979 §44 Abs1;Rechtssatz
§ 25 Abs. 2 lit. i NÖ GdPVG 1983 steht der Setzung einer - sonst nicht zu beanstandenden - Personalmaßnahme auch dann nicht entgegen, wenn die vom Dienstgeber angestrebten Verhandlungen nicht zur Herstellung eines Einvernehmens führen. Vor diesem Hintergrund stellt das Unterbleiben des Versuchs der Herstellung eines solchen Einvernehmens keinen Verfahrensmangel dar, welcher so schwerwiegend wäre, dass die dessenungeachtet erlassene Weisung als willkürlich oder von einem unzuständigen Organ erlassen und daher als rechtsunwirksam anzusehen wäre.Paragraph 25, Absatz 2, Litera i, NÖ GdPVG 1983 steht der Setzung einer - sonst nicht zu beanstandenden - Personalmaßnahme auch dann nicht entgegen, wenn die vom Dienstgeber angestrebten Verhandlungen nicht zur Herstellung eines Einvernehmens führen. Vor diesem Hintergrund stellt das Unterbleiben des Versuchs der Herstellung eines solchen Einvernehmens keinen Verfahrensmangel dar, welcher so schwerwiegend wäre, dass die dessenungeachtet erlassene Weisung als willkürlich oder von einem unzuständigen Organ erlassen und daher als rechtsunwirksam anzusehen wäre.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120051.X01Im RIS seit
05.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015