RS Vwgh 2011/6/29 2010/12/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2011
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Index

L20013 Personalvertretung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
GdPVG NÖ 1983 §25 Abs2 liti idF 2002-7;
GdPVG NÖ 1983 §25 Abs3;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

§ 25 Abs. 2 lit. i NÖ GdPVG 1983 steht der Setzung einer - sonst nicht zu beanstandenden - Personalmaßnahme auch dann nicht entgegen, wenn die vom Dienstgeber angestrebten Verhandlungen nicht zur Herstellung eines Einvernehmens führen. Vor diesem Hintergrund stellt das Unterbleiben des Versuchs der Herstellung eines solchen Einvernehmens keinen Verfahrensmangel dar, welcher so schwerwiegend wäre, dass die dessenungeachtet erlassene Weisung als willkürlich oder von einem unzuständigen Organ erlassen und daher als rechtsunwirksam anzusehen wäre.Paragraph 25, Absatz 2, Litera i, NÖ GdPVG 1983 steht der Setzung einer - sonst nicht zu beanstandenden - Personalmaßnahme auch dann nicht entgegen, wenn die vom Dienstgeber angestrebten Verhandlungen nicht zur Herstellung eines Einvernehmens führen. Vor diesem Hintergrund stellt das Unterbleiben des Versuchs der Herstellung eines solchen Einvernehmens keinen Verfahrensmangel dar, welcher so schwerwiegend wäre, dass die dessenungeachtet erlassene Weisung als willkürlich oder von einem unzuständigen Organ erlassen und daher als rechtsunwirksam anzusehen wäre.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120051.X01

Im RIS seit

05.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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