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L50002 Pflichtschule allgemeinbildend KärntenNorm
LDG 1984 §19;Rechtssatz
Da weder die Festlegung der Sonderschule als Standort eines Sonderpädagogischen Zentrums nach § 27a Abs. 2 erster Satz des SchOG 1962 noch der actus contrarius, daher die Aufhebung einer solchen Festlegung, an der Identität dieser Schule etwas änderten, war mit dem Wirksamwerden der Verordnung des Landesschulrates für Kärnten vom 12. Juni 2006, über die Festlegung der Sonderpädagogischen Zentren, auch keine weitere Personalmaßnahme im Sinne einer Zuweisung oder Versetzung im Sinn des § 19 LDG 1984 gegenüber der Schulleiterin (oder gegenüber anderen Lehrern der Allgemeinen Sonderschule W) verbunden oder notwendig.Da weder die Festlegung der Sonderschule als Standort eines Sonderpädagogischen Zentrums nach Paragraph 27 a, Absatz 2, erster Satz des SchOG 1962 noch der actus contrarius, daher die Aufhebung einer solchen Festlegung, an der Identität dieser Schule etwas änderten, war mit dem Wirksamwerden der Verordnung des Landesschulrates für Kärnten vom 12. Juni 2006, über die Festlegung der Sonderpädagogischen Zentren, auch keine weitere Personalmaßnahme im Sinne einer Zuweisung oder Versetzung im Sinn des Paragraph 19, LDG 1984 gegenüber der Schulleiterin (oder gegenüber anderen Lehrern der Allgemeinen Sonderschule W) verbunden oder notwendig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120043.X03Im RIS seit
28.07.2011Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011