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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BB-SozPG 1997 §25 Abs4 idF 2003/I/071;Rechtssatz
Beitragsmonat im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 PG 1965, der der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage zu Grunde zu legen ist, ist jeder nach dem 31. Dezember 1979 liegende Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war. Die "verlängerte" Vorruhestandszeit nach § 25 Abs. 4a BB-SozPG 1997 ist keine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit. Das im Zeitraum der gemäß § 236c BDG 1979 "verlängerten" Vorruhestandszeit bezogene Vorruhestandsgeld ist daher bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 4 Abs. 1 Z. 1 PG 1965 nicht zu berücksichtigen.Beitragsmonat im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965, der der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage zu Grunde zu legen ist, ist jeder nach dem 31. Dezember 1979 liegende Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war. Die "verlängerte" Vorruhestandszeit nach Paragraph 25, Absatz 4 a, BB-SozPG 1997 ist keine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit. Das im Zeitraum der gemäß Paragraph 236 c, BDG 1979 "verlängerten" Vorruhestandszeit bezogene Vorruhestandsgeld ist daher bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965 nicht zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009120141.X02Im RIS seit
26.07.2011Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012