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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137;Rechtssatz
Für die Bewertung des Arbeitsplatzes nach § 137 BDG 1979 kommt es nicht darauf an, ob der Beamte faktisch keiner oder nur einer eingeschränkten Fachaufsicht durch seinen hiezu berufenen Vorgesetzen (aus welchen Gründen auch immer) unterliegt. Es kommt nämlich darauf an, dass eine Fachaufsicht im rechtlichen Sinn gegeben ist (Hinweis E vom 11. Juli 2006, 2001/12/0194, das einen Exekutivbeamten in der "Zentralen Handschriftenuntersuchungsstelle" bei der Bundespolizeidirektion betraf).Für die Bewertung des Arbeitsplatzes nach Paragraph 137, BDG 1979 kommt es nicht darauf an, ob der Beamte faktisch keiner oder nur einer eingeschränkten Fachaufsicht durch seinen hiezu berufenen Vorgesetzen (aus welchen Gründen auch immer) unterliegt. Es kommt nämlich darauf an, dass eine Fachaufsicht im rechtlichen Sinn gegeben ist (Hinweis E vom 11. Juli 2006, 2001/12/0194, das einen Exekutivbeamten in der "Zentralen Handschriftenuntersuchungsstelle" bei der Bundespolizeidirektion betraf).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008120111.X04Im RIS seit
04.08.2011Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011