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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/12/0070 E 22. Februar 2011 RS 1Stammrechtssatz
Dem Bewertungssachverständigen kann nicht entgegengetreten werden, wenn er zum Kalül "Dimension" als Beurteilungskriterium eine monetäre Größe (nämlich den jährlichen Abgabeertrag des Zollamtes) herangezogen hat. Das Zutreffen der Heranziehung dieses Kriteriums für die Einstufung wird durch § 137 Abs. 3 Z 3 BDG 1979 bestätigt, der ausdrücklich als Beispiel einer messbaren Richtgröße die Budgetmittel nennt und dabei auf eine monetäre Größe abstellt, mag es sich dabei auch um die Ausgaben handeln. Die Materialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994, 1577 Blg Sten. Prot. NR 18. GP, lassen hinreichend erkennen, dass es primär auf eine solche Größe ankommt, wird doch das im Gesetz selbst angeführte Beispiel als die "in der Regel" messbare Richtgröße bezeichnet. Verdeutlicht wird dies auch durch den in den Materialien enthaltenen folgenden Hinweis, dass in manchen Bereichen wie z.B. bei den Kanzleidienststellen oder anderen servisierenden Bereichen, die Anzahl der betreuten Stellen herangezogen werde (nicht die Anzahl an eigenen Mitarbeitern).Dem Bewertungssachverständigen kann nicht entgegengetreten werden, wenn er zum Kalül "Dimension" als Beurteilungskriterium eine monetäre Größe (nämlich den jährlichen Abgabeertrag des Zollamtes) herangezogen hat. Das Zutreffen der Heranziehung dieses Kriteriums für die Einstufung wird durch Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 3, BDG 1979 bestätigt, der ausdrücklich als Beispiel einer messbaren Richtgröße die Budgetmittel nennt und dabei auf eine monetäre Größe abstellt, mag es sich dabei auch um die Ausgaben handeln. Die Materialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994, 1577 Blg Sten. Prot. NR 18. GP, lassen hinreichend erkennen, dass es primär auf eine solche Größe ankommt, wird doch das im Gesetz selbst angeführte Beispiel als die "in der Regel" messbare Richtgröße bezeichnet. Verdeutlicht wird dies auch durch den in den Materialien enthaltenen folgenden Hinweis, dass in manchen Bereichen wie z.B. bei den Kanzleidienststellen oder anderen servisierenden Bereichen, die Anzahl der betreuten Stellen herangezogen werde (nicht die Anzahl an eigenen Mitarbeitern).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008120111.X03Im RIS seit
04.08.2011Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011