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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137;Rechtssatz
Erst durch die Approbation erhält eine Arbeit (Entwurf) die Qualität eines außenwirksamen Untersuchungsbefundes (Gutachtens). Damit kommt dem Approbationsbefugten eine hervorgehobene Stellung zu, entscheidet er doch letztlich, ob eine solche Arbeit nach außen geht und welchen Inhalt sie hat. Diese Entscheidungsbefugnis hat notwendigerweise Auswirkungen auf einzelne Kriterien für die Bewertung eines Arbeitsplatzes nach § 137 BDG 1979, die zu einer höheren Bewertung führt als bei dem, der den vorgelegten Entwurf erstellt hat. Ob und in welchem Umfang der Approbationsbefugte bei ihm vorgelegten Entwürfen dieser Aufgabe nachkommt, spielt für die Bewertung des Arbeitsplatzes dessen, zu dessen Aufgaben die Erstellung solcher Entwürfe gehört, keine entscheidende Rolle.Erst durch die Approbation erhält eine Arbeit (Entwurf) die Qualität eines außenwirksamen Untersuchungsbefundes (Gutachtens). Damit kommt dem Approbationsbefugten eine hervorgehobene Stellung zu, entscheidet er doch letztlich, ob eine solche Arbeit nach außen geht und welchen Inhalt sie hat. Diese Entscheidungsbefugnis hat notwendigerweise Auswirkungen auf einzelne Kriterien für die Bewertung eines Arbeitsplatzes nach Paragraph 137, BDG 1979, die zu einer höheren Bewertung führt als bei dem, der den vorgelegten Entwurf erstellt hat. Ob und in welchem Umfang der Approbationsbefugte bei ihm vorgelegten Entwürfen dieser Aufgabe nachkommt, spielt für die Bewertung des Arbeitsplatzes dessen, zu dessen Aufgaben die Erstellung solcher Entwürfe gehört, keine entscheidende Rolle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008120111.X01Im RIS seit
04.08.2011Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011