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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1319;Rechtssatz
Die sich aus § 93 Abs. 1 StVO 1960 ergebende Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers zur Säuberung des Gehsteiges (bzw. Gehweges) bezieht sich zwar nicht nur auf den witterungsbedingt dort liegenden, sondern auch auf den durch einen Schneepflug der Straßenverwaltung dorthin verbrachten Schnee (vgl. E 28. Oktober 1988, 88/18/0314). Da die Räumpflicht iSd § 93 Abs. 1 StVO 1960 aber nicht überspannt werden darf (vgl. E 4. März 1994, 94/02/0011), kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beseitigung eines aus zusammengepresstem Schnee bestehenden künstlich angehäuften Schneewalls in der Höhe von 1,2 m mit zumutbaren Anstrengungen nicht zu erreichen war, weil dieser Schneewall so "errichtet" wurde, dass das Räumfahrzeug im Auftrag der Marktgemeinde den Schnee zunächst vor sich herschob und dann am Zufahrtsweg zum Haus der Bfin solange aufhäufte, bis auf diesem Weg ein unüberwindliches Hindernis geschaffen war, das die Erreichbarkeit der Liegenschaft der Bfin zur Gänze verhinderte. Daraus folgt, dass die Bfin kein Verschulden daran traf, dass sie ihrer Räumverpflichtung nicht nachgekommen ist.Die sich aus Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 ergebende Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers zur Säuberung des Gehsteiges (bzw. Gehweges) bezieht sich zwar nicht nur auf den witterungsbedingt dort liegenden, sondern auch auf den durch einen Schneepflug der Straßenverwaltung dorthin verbrachten Schnee vergleiche E 28. Oktober 1988, 88/18/0314). Da die Räumpflicht iSd Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 aber nicht überspannt werden darf vergleiche E 4. März 1994, 94/02/0011), kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beseitigung eines aus zusammengepresstem Schnee bestehenden künstlich angehäuften Schneewalls in der Höhe von 1,2 m mit zumutbaren Anstrengungen nicht zu erreichen war, weil dieser Schneewall so "errichtet" wurde, dass das Räumfahrzeug im Auftrag der Marktgemeinde den Schnee zunächst vor sich herschob und dann am Zufahrtsweg zum Haus der Bfin solange aufhäufte, bis auf diesem Weg ein unüberwindliches Hindernis geschaffen war, das die Erreichbarkeit der Liegenschaft der Bfin zur Gänze verhinderte. Daraus folgt, dass die Bfin kein Verschulden daran traf, dass sie ihrer Räumverpflichtung nicht nachgekommen ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008020092.X02Im RIS seit
26.07.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011