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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §41 Abs1;Rechtssatz
Es muss nachträglich überprüfbar sein, ob die Ladung die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben des § 41 Abs. 1 und 2 VStG enthalten hat; diese Möglichkeit besteht aber in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nur im Falle der schriftlichen Ladung, die bloß telefonische Ladung entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften (vgl. E 10. März 1964, VwSlg 6265 A/1964). Da der Eintritt der Rechtsfolge des § 41 Abs. 3 VStG auch voraussetzt, dass die Ladung dem Beschuldigten zu eigenen Handen zugestellt worden ist, erweist sich eine telefonische Ladung des Beschuldigten mangels Zustellnachweises jedenfalls als unzulässig (vgl. E 17. Februar 2011, 2009/07/0012).Es muss nachträglich überprüfbar sein, ob die Ladung die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben des Paragraph 41, Absatz eins und 2 VStG enthalten hat; diese Möglichkeit besteht aber in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nur im Falle der schriftlichen Ladung, die bloß telefonische Ladung entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften vergleiche E 10. März 1964, VwSlg 6265 A/1964). Da der Eintritt der Rechtsfolge des Paragraph 41, Absatz 3, VStG auch voraussetzt, dass die Ladung dem Beschuldigten zu eigenen Handen zugestellt worden ist, erweist sich eine telefonische Ladung des Beschuldigten mangels Zustellnachweises jedenfalls als unzulässig vergleiche E 17. Februar 2011, 2009/07/0012).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde "zu einem anderen Bescheid" ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008020088.X01Im RIS seit
26.07.2011Zuletzt aktualisiert am
22.12.2015