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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BauKG 1999 §2 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/02/0073Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 6 BauKG 1999 ist der Planungskoordinator ausschließlich "für die Vorbereitungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes", der Baustellenkoordinator gemäß Abs. 7 legcit für die Ausführungsphase bestellt. Nach § 2 Abs. 4 legcit ist die Vorbereitungsphase der Zeitraum von Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe. Ausführungsphase ist nach § 2 Abs. 5 legcit der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten. Eine über die Vorbereitungsphase hinausgehende Verpflichtung des Planungskoordinators ist nicht zu sehen, sodass vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage die Verjährung mit dem Ende der Vorbereitungsphase bzw. dem Beginn der Ausführungsphase beginnt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist demnach gemäß § 2 Abs. 4 und 5 BauKG 1999 jener der Auftragsvergabe.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 6, BauKG 1999 ist der Planungskoordinator ausschließlich "für die Vorbereitungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes", der Baustellenkoordinator gemäß Absatz 7, legcit für die Ausführungsphase bestellt. Nach Paragraph 2, Absatz 4, legcit ist die Vorbereitungsphase der Zeitraum von Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe. Ausführungsphase ist nach Paragraph 2, Absatz 5, legcit der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten. Eine über die Vorbereitungsphase hinausgehende Verpflichtung des Planungskoordinators ist nicht zu sehen, sodass vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage die Verjährung mit dem Ende der Vorbereitungsphase bzw. dem Beginn der Ausführungsphase beginnt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist demnach gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und 5 BauKG 1999 jener der Auftragsvergabe.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008020072.X01Im RIS seit
26.07.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015