RS Vwgh 2011/6/29 2007/12/0011

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Veröffentlicht am 29.06.2011
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/12/0144 E 21. April 2004 RS 3 (Hier: Die Vorlage 3,5 Wochen nach Beginn der mit der Krankheit begründeten Abwesenheit vom Dienst ist nicht mehr zeitnah.)

Stammrechtssatz

Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung nach § 51 Abs. 2 BDG 1979 hat zwar nicht - wie in § 51 Abs. 1 BDG 1979 für die Meldung der Abwesenheit und die Rechtfertigung angeordnet - unverzüglich zu erfolgen; die Bescheinigung muss aber der Behörde, um ihr Überprüfungs- und Dispositionsmöglichkeiten zu eröffnen (der Dienstgeber soll in die Lage versetzt werden, die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe einer zeitnahen Prüfung zu unterziehen und auch die entsprechenden Vorbereitungen für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes zu treffen) bezogen auf den Beginn der Abwesenheit zeitnah vorgelegt werden.Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung nach Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 hat zwar nicht - wie in Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979 für die Meldung der Abwesenheit und die Rechtfertigung angeordnet - unverzüglich zu erfolgen; die Bescheinigung muss aber der Behörde, um ihr Überprüfungs- und Dispositionsmöglichkeiten zu eröffnen (der Dienstgeber soll in die Lage versetzt werden, die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe einer zeitnahen Prüfung zu unterziehen und auch die entsprechenden Vorbereitungen für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes zu treffen) bezogen auf den Beginn der Abwesenheit zeitnah vorgelegt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007120011.X01

Im RIS seit

05.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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