RS Vwgh 2011/6/29 2007/02/0334

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Veröffentlicht am 29.06.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Allein die Weisung eines Vorgesetzten (Dienstgebers) stellt für den Täter einer strafbaren Handlung, die er als solche zu erkennen vermag, keinen Schuldausschließungsgrund iSd § 6 VStG dar.Allein die Weisung eines Vorgesetzten (Dienstgebers) stellt für den Täter einer strafbaren Handlung, die er als solche zu erkennen vermag, keinen Schuldausschließungsgrund iSd Paragraph 6, VStG dar.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007020334.X04

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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