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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/07/0027 E 25. Oktober 1994 RS 1Stammrechtssatz
Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese geht von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über; dies allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 9 VStG erfüllt sind (Hinweis Thienel, Der Beginn der Rechtsstellung verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG, ZfV 3(93, 243).Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese geht von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über; dies allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 9, VStG erfüllt sind (Hinweis Thienel, Der Beginn der Rechtsstellung verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, VStG, ZfV 3(93, 243).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007020334.X03Im RIS seit
26.07.2011Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018