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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/03/0178 E 3. September 2003 RS 2Stammrechtssatz
Es fällt nicht der Behörde zur Last, wenn der Beschwerdeführer von der ihm durch die (nicht in Abrede gestellte) ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. das E 29. Jänner 2003, Zl. 2001/03/0194), weshalb auch sein auf eine Verletzung des § 51g Abs. 4 VStG gerichtetes Vorbringen fehlgeht.Es fällt nicht der Behörde zur Last, wenn der Beschwerdeführer von der ihm durch die (nicht in Abrede gestellte) ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch gemacht hat vergleiche das E 29. Jänner 2003, Zl. 2001/03/0194), weshalb auch sein auf eine Verletzung des Paragraph 51 g, Absatz 4, VStG gerichtetes Vorbringen fehlgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007020334.X02Im RIS seit
26.07.2011Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018