RS Vwgh 2011/6/29 2007/02/0334

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Veröffentlicht am 29.06.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0178 E 3. September 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Es fällt nicht der Behörde zur Last, wenn der Beschwerdeführer von der ihm durch die (nicht in Abrede gestellte) ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. das E 29. Jänner 2003, Zl. 2001/03/0194), weshalb auch sein auf eine Verletzung des § 51g Abs. 4 VStG gerichtetes Vorbringen fehlgeht.Es fällt nicht der Behörde zur Last, wenn der Beschwerdeführer von der ihm durch die (nicht in Abrede gestellte) ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch gemacht hat vergleiche das E 29. Jänner 2003, Zl. 2001/03/0194), weshalb auch sein auf eine Verletzung des Paragraph 51 g, Absatz 4, VStG gerichtetes Vorbringen fehlgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007020334.X02

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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