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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1478;Rechtssatz
Wird mit rechtskräftigem Bescheid der Disziplinaroberkommission bindend das Vorliegen gravierender disziplinärer Verfehlungen des Beamten festgestellt und müsste die Dienstbehörde auf Grund der Schwere der als verwirklicht angesehenen Vorwürfe bei der ihr zukommenden Beurteilung die Einstiegsvoraussetzung "treue Dienste" im gebundenen Bereich des § 20c Abs. 1 GehG 1956 bei ihrer Entscheidung über die Jubiläumszuwendung verneinen, wäre ein Antrag nach § 20c GehG 1956 - solange der rechtskräftige Bescheid der Disziplinaroberkommission dem Rechtsbestand angehört - zwingend abzuweisen, ohne überhaupt in den Bereich der Ermessensübung zu kommen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist vom Fehlen einer objektiven Möglichkeit zur Rechtsausübung auszugehen. Dies führt dazu, dass die Verjährung vorerst nicht eintreten kann.Wird mit rechtskräftigem Bescheid der Disziplinaroberkommission bindend das Vorliegen gravierender disziplinärer Verfehlungen des Beamten festgestellt und müsste die Dienstbehörde auf Grund der Schwere der als verwirklicht angesehenen Vorwürfe bei der ihr zukommenden Beurteilung die Einstiegsvoraussetzung "treue Dienste" im gebundenen Bereich des Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG 1956 bei ihrer Entscheidung über die Jubiläumszuwendung verneinen, wäre ein Antrag nach Paragraph 20 c, GehG 1956 - solange der rechtskräftige Bescheid der Disziplinaroberkommission dem Rechtsbestand angehört - zwingend abzuweisen, ohne überhaupt in den Bereich der Ermessensübung zu kommen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist vom Fehlen einer objektiven Möglichkeit zur Rechtsausübung auszugehen. Dies führt dazu, dass die Verjährung vorerst nicht eintreten kann.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2006120020.X02Im RIS seit
05.08.2011Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011