RS Vwgh 2011/6/29 2006/12/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §1478;
ABGB §1497;
GehG 1956 §13b;
GehG 1956 §20c;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wird mit rechtskräftigem Bescheid der Disziplinaroberkommission bindend das Vorliegen gravierender disziplinärer Verfehlungen des Beamten festgestellt und müsste die Dienstbehörde auf Grund der Schwere der als verwirklicht angesehenen Vorwürfe bei der ihr zukommenden Beurteilung die Einstiegsvoraussetzung "treue Dienste" im gebundenen Bereich des § 20c Abs. 1 GehG 1956 bei ihrer Entscheidung über die Jubiläumszuwendung verneinen, wäre ein Antrag nach § 20c GehG 1956 - solange der rechtskräftige Bescheid der Disziplinaroberkommission dem Rechtsbestand angehört - zwingend abzuweisen, ohne überhaupt in den Bereich der Ermessensübung zu kommen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist vom Fehlen einer objektiven Möglichkeit zur Rechtsausübung auszugehen. Dies führt dazu, dass die Verjährung vorerst nicht eintreten kann.Wird mit rechtskräftigem Bescheid der Disziplinaroberkommission bindend das Vorliegen gravierender disziplinärer Verfehlungen des Beamten festgestellt und müsste die Dienstbehörde auf Grund der Schwere der als verwirklicht angesehenen Vorwürfe bei der ihr zukommenden Beurteilung die Einstiegsvoraussetzung "treue Dienste" im gebundenen Bereich des Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG 1956 bei ihrer Entscheidung über die Jubiläumszuwendung verneinen, wäre ein Antrag nach Paragraph 20 c, GehG 1956 - solange der rechtskräftige Bescheid der Disziplinaroberkommission dem Rechtsbestand angehört - zwingend abzuweisen, ohne überhaupt in den Bereich der Ermessensübung zu kommen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist vom Fehlen einer objektiven Möglichkeit zur Rechtsausübung auszugehen. Dies führt dazu, dass die Verjährung vorerst nicht eintreten kann.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2006120020.X02

Im RIS seit

05.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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