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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Gegen die Untätigkeit einer anderen Behörde als des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Wasserrechtsangelegenheiten ist eine Säumnisbeschwerde an den VwGH nicht zulässig. Der VwGH ist auch nicht sachlich in Betracht kommende Oberbeh iSd § 73 Abs 2 AVG, sodass er nicht mittels eines Devolutionsantrags angerufen werden kann (Hinweis B 29. März 1993, 93/15/0050).Gegen die Untätigkeit einer anderen Behörde als des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Wasserrechtsangelegenheiten ist eine Säumnisbeschwerde an den VwGH nicht zulässig. Der VwGH ist auch nicht sachlich in Betracht kommende Oberbeh iSd Paragraph 73, Absatz 2, AVG, sodass er nicht mittels eines Devolutionsantrags angerufen werden kann (Hinweis B 29. März 1993, 93/15/0050).
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011070146.X02Im RIS seit
29.09.2011Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011