RS Vwgh 2011/6/30 2011/07/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2011
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §56;
FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLGNov Tir 2010;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wegen des neu herausgebildeten Tatbestands des § 33 Abs 2 lit c Z 2 FlVfLG Tir 1996 (durch die FlVfLGNov Tir 2010) und der daran geknüpften weiteren Rechtsfolgen besteht ein Feststellungsinteresse der Agrargemeinschaften - aber auch der Gemeinden - daran, welche Qualifikation ihre agrargemeinschaftlichen Grundstücke aufweisen (Hinweis E 30. Juni 2011, 2010/07/0091). Diese Feststellung hat sich aber - mangels Änderung der entscheidungswesentlichen Begriffe des Gemeindegutes bzw. des Gutes der Nutzungsberechtigten - an den bisher ergangenen rechtskräftigen und bindenden Feststellungen der Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zu orientieren. (Hier: Die Verwaltungsbehörden, aber auch der VwGH waren an die rechtskräftige Feststellung, es liege im Zeitpunkt der Übertragung in Bezug auf die unverteilten Wälder gemeinsames Gut der Nutzungsberechtigten und kein Gemeindegut vor, gebunden.)Wegen des neu herausgebildeten Tatbestands des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, FlVfLG Tir 1996 (durch die FlVfLGNov Tir 2010) und der daran geknüpften weiteren Rechtsfolgen besteht ein Feststellungsinteresse der Agrargemeinschaften - aber auch der Gemeinden - daran, welche Qualifikation ihre agrargemeinschaftlichen Grundstücke aufweisen (Hinweis E 30. Juni 2011, 2010/07/0091). Diese Feststellung hat sich aber - mangels Änderung der entscheidungswesentlichen Begriffe des Gemeindegutes bzw. des Gutes der Nutzungsberechtigten - an den bisher ergangenen rechtskräftigen und bindenden Feststellungen der Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zu orientieren. (Hier: Die Verwaltungsbehörden, aber auch der VwGH waren an die rechtskräftige Feststellung, es liege im Zeitpunkt der Übertragung in Bezug auf die unverteilten Wälder gemeinsames Gut der Nutzungsberechtigten und kein Gemeindegut vor, gebunden.)

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011070050.X07

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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