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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/03/0171 E 30. September 2010 RS 3Stammrechtssatz
Ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen, kann von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des § 21 VStG nicht gesprochen werden (Hinweis E vom 27. Juni 2007, 2005/03/0166, mwN).Ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen, kann von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des Paragraph 21, VStG nicht gesprochen werden (Hinweis E vom 27. Juni 2007, 2005/03/0166, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011030078.X05Im RIS seit
03.08.2011Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011