RS Vwgh 2011/6/30 2011/03/0073

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Veröffentlicht am 30.06.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
56/03 ÖBB

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
EisbEG 1954 §2 Abs2 Z3;
HlG 1989 §2;
HlG 1989 §6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/03/0074 E 30. Juni 2011

Rechtssatz

Die Maßnahme, zu deren Durchsetzung im Beschwerdefall die Enteignung beantragt wurde, setzte die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung voraus. In diesem - nunmehr mit ex tunc-Wirkung aufgehobenen - Baugenehmigungsbescheid allein wurde das öffentliche Interesse am verfahrensgegenständlichen Vorhaben und dessen Überwiegen gegenüber anderslautenden privaten Interessen festgestellt, während im Enteignungsverfahren diesbezüglich von der Behörde auf die Bindung an den Baugenehmigungsbescheid verwiesen wurde. Da die Enteignung aber nur dann zulässig ist, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten und verhältnismäßig ist, begründet die Aufhebung des Baugenehmigungsbescheides das Hervorkommen einer - wesentlichen - neuen Tatsache und damit den Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG.Die Maßnahme, zu deren Durchsetzung im Beschwerdefall die Enteignung beantragt wurde, setzte die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung voraus. In diesem - nunmehr mit ex tunc-Wirkung aufgehobenen - Baugenehmigungsbescheid allein wurde das öffentliche Interesse am verfahrensgegenständlichen Vorhaben und dessen Überwiegen gegenüber anderslautenden privaten Interessen festgestellt, während im Enteignungsverfahren diesbezüglich von der Behörde auf die Bindung an den Baugenehmigungsbescheid verwiesen wurde. Da die Enteignung aber nur dann zulässig ist, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten und verhältnismäßig ist, begründet die Aufhebung des Baugenehmigungsbescheides das Hervorkommen einer - wesentlichen - neuen Tatsache und damit den Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011030073.X02

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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