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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/03/0074 E 30. Juni 2011Rechtssatz
Die Maßnahme, zu deren Durchsetzung im Beschwerdefall die Enteignung beantragt wurde, setzte die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung voraus. In diesem - nunmehr mit ex tunc-Wirkung aufgehobenen - Baugenehmigungsbescheid allein wurde das öffentliche Interesse am verfahrensgegenständlichen Vorhaben und dessen Überwiegen gegenüber anderslautenden privaten Interessen festgestellt, während im Enteignungsverfahren diesbezüglich von der Behörde auf die Bindung an den Baugenehmigungsbescheid verwiesen wurde. Da die Enteignung aber nur dann zulässig ist, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten und verhältnismäßig ist, begründet die Aufhebung des Baugenehmigungsbescheides das Hervorkommen einer - wesentlichen - neuen Tatsache und damit den Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG.Die Maßnahme, zu deren Durchsetzung im Beschwerdefall die Enteignung beantragt wurde, setzte die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung voraus. In diesem - nunmehr mit ex tunc-Wirkung aufgehobenen - Baugenehmigungsbescheid allein wurde das öffentliche Interesse am verfahrensgegenständlichen Vorhaben und dessen Überwiegen gegenüber anderslautenden privaten Interessen festgestellt, während im Enteignungsverfahren diesbezüglich von der Behörde auf die Bindung an den Baugenehmigungsbescheid verwiesen wurde. Da die Enteignung aber nur dann zulässig ist, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten und verhältnismäßig ist, begründet die Aufhebung des Baugenehmigungsbescheides das Hervorkommen einer - wesentlichen - neuen Tatsache und damit den Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011030073.X02Im RIS seit
03.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015