Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/03/0074 E 30. Juni 2011Rechtssatz
Allen Maßnahmen, die während der Geltung eines Bescheides auf dessen Basis gesetzt worden waren, wird hinterher durch die Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtsgrundlage entzogen. Durch die nachträgliche Aufhebung des Bescheides ex tunc liegt in Bezug auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, welches auf dem aufgehobenen Bescheid basiert, eine neue Tatsache im Sinn des § 69 Abs 1 Z 2 AVG vor.Allen Maßnahmen, die während der Geltung eines Bescheides auf dessen Basis gesetzt worden waren, wird hinterher durch die Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtsgrundlage entzogen. Durch die nachträgliche Aufhebung des Bescheides ex tunc liegt in Bezug auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, welches auf dem aufgehobenen Bescheid basiert, eine neue Tatsache im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vor.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011030073.X01Im RIS seit
03.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015