Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §367;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/07/0091 E 30. Juni 2011 RS 10Stammrechtssatz
Der VfGH spricht in seinem E vom 11. Juni 2008, VfSlg 18446/2008, ausdrücklich davon, dass sich der Anteil der Gemeinde an als agrargemeinschaftliches Grundstück reguliertem Gemeindegut "als Surrogat ihres ursprünglichen (durch Regulierung beseitigten) Alleineigentums" darstellt. Wenn im E und im E des VfGH vom 5. März 2010, B 984/09, B 997/09, fallweise davon die Rede ist, es ist Gemeindegut entstanden, das nun "atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht", so ist dies dahingehend zu verstehen, dass sich der der Gemeinde zukommende Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Anteil an der Agrargemeinschaft manifestiert. "Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu und muss das Substanzrecht der Gemeinde als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können" (vgl. E VfGH 5. März 2010, B 984/09, B 997/09). Vom Vorliegen eines Miteigentums in zivilrechtlicher Hinsicht oder eines Ober- und Untereigentums nach § 367 ABGB ist angesichts der uneingeschränkten und rechtskräftigen Übertragung des Eigentums an den Grundstücken an die Agrargemeinschaft durch den Regulierungsplan nicht auszugehen.Der VfGH spricht in seinem E vom 11. Juni 2008, VfSlg 18446/2008, ausdrücklich davon, dass sich der Anteil der Gemeinde an als agrargemeinschaftliches Grundstück reguliertem Gemeindegut "als Surrogat ihres ursprünglichen (durch Regulierung beseitigten) Alleineigentums" darstellt. Wenn im E und im E des VfGH vom 5. März 2010, B 984/09, B 997/09, fallweise davon die Rede ist, es ist Gemeindegut entstanden, das nun "atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht", so ist dies dahingehend zu verstehen, dass sich der der Gemeinde zukommende Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Anteil an der Agrargemeinschaft manifestiert. "Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu und muss das Substanzrecht der Gemeinde als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können" vergleiche E VfGH 5. März 2010, B 984/09, B 997/09). Vom Vorliegen eines Miteigentums in zivilrechtlicher Hinsicht oder eines Ober- und Untereigentums nach Paragraph 367, ABGB ist angesichts der uneingeschränkten und rechtskräftigen Übertragung des Eigentums an den Grundstücken an die Agrargemeinschaft durch den Regulierungsplan nicht auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010070135.X03Im RIS seit
26.07.2011Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011