RS Vwgh 2011/6/30 2010/07/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2011
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §367;
FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc idF 2010/007;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0091 E 30. Juni 2011 RS 10

Stammrechtssatz

Der VfGH spricht in seinem E vom 11. Juni 2008, VfSlg 18446/2008, ausdrücklich davon, dass sich der Anteil der Gemeinde an als agrargemeinschaftliches Grundstück reguliertem Gemeindegut "als Surrogat ihres ursprünglichen (durch Regulierung beseitigten) Alleineigentums" darstellt. Wenn im E und im E des VfGH vom 5. März 2010, B 984/09, B 997/09, fallweise davon die Rede ist, es ist Gemeindegut entstanden, das nun "atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht", so ist dies dahingehend zu verstehen, dass sich der der Gemeinde zukommende Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Anteil an der Agrargemeinschaft manifestiert. "Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu und muss das Substanzrecht der Gemeinde als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können" (vgl. E VfGH 5. März 2010, B 984/09, B 997/09). Vom Vorliegen eines Miteigentums in zivilrechtlicher Hinsicht oder eines Ober- und Untereigentums nach § 367 ABGB ist angesichts der uneingeschränkten und rechtskräftigen Übertragung des Eigentums an den Grundstücken an die Agrargemeinschaft durch den Regulierungsplan nicht auszugehen.Der VfGH spricht in seinem E vom 11. Juni 2008, VfSlg 18446/2008, ausdrücklich davon, dass sich der Anteil der Gemeinde an als agrargemeinschaftliches Grundstück reguliertem Gemeindegut "als Surrogat ihres ursprünglichen (durch Regulierung beseitigten) Alleineigentums" darstellt. Wenn im E und im E des VfGH vom 5. März 2010, B 984/09, B 997/09, fallweise davon die Rede ist, es ist Gemeindegut entstanden, das nun "atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht", so ist dies dahingehend zu verstehen, dass sich der der Gemeinde zukommende Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Anteil an der Agrargemeinschaft manifestiert. "Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu und muss das Substanzrecht der Gemeinde als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können" vergleiche E VfGH 5. März 2010, B 984/09, B 997/09). Vom Vorliegen eines Miteigentums in zivilrechtlicher Hinsicht oder eines Ober- und Untereigentums nach Paragraph 367, ABGB ist angesichts der uneingeschränkten und rechtskräftigen Übertragung des Eigentums an den Grundstücken an die Agrargemeinschaft durch den Regulierungsplan nicht auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070092.X09

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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