RS Vwgh 2011/6/30 2010/07/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2011
beobachten
merken

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs4;
FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1952 §36 Abs1 litb;
FlVfLG Tir 1952 §36 Abs2 litd;

Rechtssatz

Es mag bei Verfahren betreffend Feststellung von Gemeindegut Fälle geben, in denen aufgrund der Besonderheit des Sachverhalts klar auf der Hand liegt, dass sich die einschreitende Agrarbehörde im Spruch eines Bescheids bei der Qualifizierung als Gemeindegut im Ausdruck vergriffen hat und irrtümlich von der Qualifikation nach § 36 Abs 2 lit d Tir FlVfLG 1952 ausging, in Wahrheit aber eine Qualifikation nach § 36 Abs 1 lit b Tir FlVfLG 1952 meinte. Es muss sich dabei aber um einen offenkundigen Fehler handeln, der nicht der Willensbildung der Behörde sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaftet, also um einen nach § 62 Abs 4 AVG berichtigungsfähigen Fehler. Nur wenn klar erkennbar ist, dass die Behörde hier irrtümlich die falsche litera des Tir FlVfLG 1952 im Spruch des Bescheids genannt hat und welchen Inhalt der Bescheid nach dem Willen der damals bescheiderlassenden Behörde haben hätte sollen, wäre der Bescheid in der von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen; dies auch dann, wenn seine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist (Hinweis E 20. Februar 2003, 2002/07/0143; E 24.1.1991, 89/06/0054). (Hier: Kein Vergreifen im Ausdruck, da die Begründung des Bescheids mit der genannten litera im Spruch in Einklang steht.)Es mag bei Verfahren betreffend Feststellung von Gemeindegut Fälle geben, in denen aufgrund der Besonderheit des Sachverhalts klar auf der Hand liegt, dass sich die einschreitende Agrarbehörde im Spruch eines Bescheids bei der Qualifizierung als Gemeindegut im Ausdruck vergriffen hat und irrtümlich von der Qualifikation nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, Tir FlVfLG 1952 ausging, in Wahrheit aber eine Qualifikation nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, Tir FlVfLG 1952 meinte. Es muss sich dabei aber um einen offenkundigen Fehler handeln, der nicht der Willensbildung der Behörde sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaftet, also um einen nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigungsfähigen Fehler. Nur wenn klar erkennbar ist, dass die Behörde hier irrtümlich die falsche litera des Tir FlVfLG 1952 im Spruch des Bescheids genannt hat und welchen Inhalt der Bescheid nach dem Willen der damals bescheiderlassenden Behörde haben hätte sollen, wäre der Bescheid in der von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen; dies auch dann, wenn seine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist (Hinweis E 20. Februar 2003, 2002/07/0143; E 24.1.1991, 89/06/0054). (Hier: Kein Vergreifen im Ausdruck, da die Begründung des Bescheids mit der genannten litera im Spruch in Einklang steht.)

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070091.X16

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten