TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/20 92/04/0101

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §28 Abs1 Z1;
GewO 1973 §346 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27. Februar 1992, Zl. 314.261/3-III/5/91, betreffend Nachsicht vom Befähigungsnachweis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28. März 1991 wurde dem Ansuchen des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 1990 um Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften nach § 323a GewO 1973 keine Folge gegeben und die beantragte Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 verweigert.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 27. Dezember 1990 um die Erteilung der unbefristeten Konzession für das Gewerbe "Zurverfügungstellung von Arbeitskräften" angesucht, womit die Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das in Rede stehende Gewerbe gemeint gewesen sei. In Ansehung der Voraussetzungen für eine Nachsichtserteilung nach § 28 Abs. 1 GewO 1973 wurde ausgeführt, im Hinblick auf die bisher nur kurze Dauer der Gewerbeausübung sei es zweifelhaft, dem Beschwerdeführer die für die Gewerbeausübung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu bescheinigen. Im übrigen habe der im

28. Lebensjahr stehende Beschwerdeführer insbesondere mit seinem Hinweis auf seine Arbeitsüberlastung lediglich solche Umstände angeführt, die keinen vom Gesetz geforderten Ausnahmefall im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 darstellen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstbehördliche Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 GewO 1973 bestätigt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, im Rahmen des Berufungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, zur Frage des Ausnahmegrundes (§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a GewO 1973) Stellung zu nehmen. Insbesondere sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, daß der Besuch eines Vorbereitungskurses nicht verpflichtend sei und es jedem Konzessionswerber überlassen bleibe, wie und wo er das erforderliche Wissen für die Ablegung einer Konzessionsprüfung erlange. Weiters sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, daß der Umstand, daß in Kärnten kein "Vorbereitungskurs" zustande gekommen sei, nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a GewO 1973 angesehen werden könne. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, daß hinsichtlich der Erteilung der Nachsicht besondere örtliche Verhältnisse vorlägen, obwohl er sein Ansuchen nicht auf die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes in einem bestimmten Standort eingeschränkt habe. Im Lavanttal sei der Arbeitsplatzausfall durch die LAKOG-Schließung noch immer nicht gänzlich überwunden und es gäbe eine relativ hohe Arbeitslosenziffer über das ganze Jahr. Mit der Arbeitskräfteüberlassung sei es möglich, hier helfend einzugreifen und Arbeitskräfte, die ihren Wohnsitz im Lavanttal haben, dauernd zu beschäftigen. Aufgrund seiner Erfahrung und seiner unternehmerischen Flexibilität könne er 60 bis 100 Lavanttaler beschäftigen und innerhalb und außerhalb seines Betriebsstandortes größtenteils ganzjährig beschäftigen.

Obwohl dies mangels Einschränkung des Ansuchens im gegenständlichen Verfahren ohne Belang sei, werde hiezu festgestellt, daß es sich bei der LAKOG um einen Bergbaubetrieb mit dem Sitz in St. Stefan im Lavanttal gehandelt habe, der bereits im Jahre 1968 geschlossen worden sei. Damals seien zwar ca. 1.800 Arbeitnehmer freigesetzt worden, jedoch habe dies auf die derzeitige Arbeitsmarktsituation im Bezirk Wolfsberg keine Auswirkungen mehr. Im übrigen liege die Arbeitslosenquote im Bezirk Wolfsberg knapp über dem kärntenweiten Durchschnitt. Es gebe aber auch Bezirke, wie z.B. den Bezirk Spittal an der Drau, wo die Arbeitslosenrate erheblich höher sei. Ferner stehe fest, daß im politischen Bezirk Wolfsberg drei Gewerbetreibende das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ausübten und keine Gründe bekannt seien, die darauf schließen ließen, daß die angeführten Betriebe den gestellten Anforderungen nicht entsprechen könnten.

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers stehe auch fest, daß in seiner Person - er sei 28 Jahre alt - keine die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises hindernde wichtige Gründe vorlägen, auf Grund derer ihm die Erbringung des Befähigungsnachweises nicht zumutbar sei. Jede bereits im Beruf stehende Person habe bei der Erlangung des förmlichen Nachweises einer Befähigung für ein bestimmtes Gewerbe vorerst Schwierigkeiten in Kauf zu nehmen, um jene wirtschaftliche Besserstellung zu erreichen, die mit einem solchen Nachweis jeweils verbunden zu sein pflege. Der Besuch eines Vorbereitungskurses, möge dieser auch die Ablegung der Prüfung erleichtern, sei nicht zwingend vorgeschrieben, weshalb eine längere Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner beruflichen Tätigkeit nicht erforderlich sei. Da sohin kein Ausnahmefall vorliege, sei, ohne auf die sonstigen Voraussetzungen für eine Nachsichtserteilung einzugehen, die Nachsicht zu verweigern gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Vorbringen nach in dem Recht auf Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis als verletzt. Er trägt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes vor, die belangte Behörde habe sich im wesentlichen darauf gestützt, daß der Besuch eines Vorbereitungskurses nicht verpflichtend sei - der Beschwerdeführer habe vorgebracht, daß ihm hiezu bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Zeit fehle - und insbesondere, daß der Umstand, daß in Kärnten kein "Vorbereitungskurs" zustandegekommen sei, nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a GewO 1973 angesehen werden könne.

Wesentlich sei jedoch, daß die belangte Behörde zur Ansicht gelangt sei, daß eine Nachsicht auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Lavanttal nicht erteilt werden könne und insbesondere besondere örtliche Verhältnisse im Lavanttal nicht vorlägen. Dies zu widerlegen bilde den Hauptpunkt der Beschwerdeführung.

Die belangte Behörde stelle sich auf den Standpunkt, im Lavanttal sei keine Situation gegeben, die gemäß § 28 Abs. 1 lit. b GewO 1973 die Gewährung einer Nachsicht rechtfertigen würde. Den Ausführungen der Behörde sei nicht zu folgen.

Tatsächlich habe die Schließung der LAKOG (Bergbaubetrieb) eine sehr große Arbeitslosigkeit bzw. hohe Arbeitslosenrate im Lavanttal herbeigeführt. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde seien derzeit noch Auswirkungen auf die Arbeitsmarktsituation im Bezirk Wolfsberg zu merken. Die Behörde führe zwar das Gegenteil an, bleibe jedoch jeglichen Beweis und jegliche Erhebung schuldig, die diese "Scheinbegründung" der Behörde belegte.

Es möge den Tatsachen entsprechen, daß die Arbeitslosenquote im Bezirk Wolfsberg knapp über dem kärntenweiten Durchschnitt liege. Wie die belangte Behörde hier selbst zugebe, liege sie über dem Durchschnitt in Kärnten, was schon für das Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne des § 28 Abs. 1 lit. b GewO 1973 spreche. Dazu komme noch, daß die Behörde hier keine weiteren Erhebungen im Bezirk Wolfsberg gepflogen habe, sondern sich an allgemeinen Statistiken orientiere, die nicht beispielgebend seien für die momentane Situation im Lavanttal. Die tatsächliche Arbeitslosenrate im Lavanttal wäre weit höher, wären nicht ein weiterer Betrieb sowie der Beschwerdeführer in der Branche der Arbeitskräftevermittlung tätig. Wenn hier die Behörde von zwei weiteren Betrieben dieser Art spreche, so sei dies für den Beschwerdeführer unverständlich, da sich mit dieser Arbeitskräftevermittlung nur ein weiterer Betrieb befasse und dies auf einem anderen Sektor als der Beschwerdeführer. Auch hier bleibe die Behörde konkrete Beweismittel und Begründungen schuldig und habe es auch nicht Wert gefunden, zumindest formell ein Verfahren einzuleiten und Erhebungen zu pflegen.

Die belangte Behörde habe auch nicht erhoben, ob die Tätigkeit der Arbeitskräfteüberlassung von weiteren Betrieben auch tatsächlich ausgeübt werde, oder ob diese das Gewerbe nur angemeldet hätten. Der Beschwerdeführer sei auf diesem Sektor seit langem führend und habe sich einen guten Ruf erworben. Man könnte - wie auch in anderen Fällen häufig - zur Ansicht gelangen, daß die Gesetzeslage dazu geschaffen worden sei, positive Initiativen in Krisengebieten im Keim zu ersticken und die Arbeitslosigkeit noch zu fördern. Der Beschwerdeführer könne sich nicht vorstellen, daß der Verwaltungsgerichtshof diesbezügliche Entscheidungen der Behörden abdecke. Ungeachtet dessen würden 100 weitere Lavanttaler dadurch der Arbeitslosigkeit preisgegeben. Dies sei eine Tatsache, die die belangte Behörde offensichtlich überhaupt nicht interessiere, da diese ansonsten genauere Ermittlungen gepflogen hätte.

In diesem Zusammenhang verweise der Beschwerdeführer auch auf Meldungen in Rundfunk und Fernsehen, wonach nun auch von Regierungsseite erkannt worden sei, daß die Arbeitsämter mit der Auszahlung von Arbeitslosenunterstützungen sowie mit dem Verwaltungsaufwand eine derart erhebliche Überlastung erfahren, daß eine Arbeitsplatzvermittlung nur mehr in einem verschwindenden Prozentsatz gewährleistet sei. Dies seien Tatsachen, welche nunmehr auch der Öffentlichkeit durch die Medien mitgeteilt worden seien, bei der belangten Behörde jedoch keinen Anklang gefunden hätten. Dabei handle es sich auch um allgemein bekannte Tatsachen, welche keineswegs vom Beschwerdeführer bewiesen werden müßten.

Im Lavanttal sei mit Sicherheit eine ungewöhnliche Bedarfssituation gegeben bzw. könne im gegenständlichen Falle das Vorliegen eines "Ausnahmefalles" als erwiesen angenommen werden. Es handle sich dabei um örtliche, sonst nicht anzutreffende Bedarfsverhältnisse. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei seit kurzem Mitglied einer Kommission, welche aus engagierten Lavanttalern sämtlicher Berufssparten bestehe und welche mit der Gemeinde und einem zu bestellenden City-Manager zusammenarbeiten werde, um die schon gefährliche Situation im Lavanttal zu beheben und dieses Lavanttal insgesamt - auch unter Einbeziehung der Arbeitsplatzbeschaffung - wieder konkurrenzfähig zu machen.

Ungeachtet dessen werde das Lavanttal von behördlicher Seite auch als absolutes Krisengebiet eingestuft. Auf die diesbezüglichen Statistiken werde verwiesen. Die belangte Behörde habe auch nicht erhoben, daß es hier im Lavanttal eine extrem hohe Rate an Pendlern gebe, da im Bereiche Wolfsberg Arbeitsplätze kaum zu bekommen seien. Genau hier werde jedoch der Beschwerdeführer tätig. Er vermittle Arbeitskräfte nicht nur im eigenen Raum, sofern dies möglich sei, sondern hauptsächlich überregional, um die Arbeitsmarktsituation im Lavanttal zu verbessern. Es dürfte in Österreich kaum ein Gebiet mit der gleichen Situation geben, wie diese hinsichtlich des Arbeitsmarktbereiches im Raume Wolfsberg vorliege. Selbstverständlich würden Statistiken verwässert, wobei auf die obigen Ausführungen verwiesen werde, insbesondere auf die Pendlersituation und die Tatsache, daß sich sehr viele nicht beim Arbeitsamt melden.

Da Behörden - welche leider oft nicht wie ein Unternehmer oder ökonomisch und wirtschaftlich dächten - keinerlei diesbezügliche regionale Ermittlungen gepflogen hätten und dem Beschwerdeführer auch keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu eventuellen Ermittlungen zu äußern und diesbezüglich Beweise anzubieten, sei das Verfahren formell mangelhaft geblieben.

Auch sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, da die Behörde von drei Gewerbetreibenden spreche, welche das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ausübten. Diese Information der Behörde sei unrichtig. Ungeachtet dessen bleibe die Behörde auch jegliche Begründung schuldig, warum sie eine Ausnahmesituation im Lavanttal nicht annehme, sie berufe sich vielmehr lediglich auf Statistiken allgemeiner Natur, welche bereits seit längerem veraltert seien.

Gemäß § 28 Abs. 1 GewO 1973 ist - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen - die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt und 1. a) ihm die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit und aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zumutbar ist, oder b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen und 2. keine Ausschließungsgründe gemäß § 13 vorliegen. (Die Aufhebung des § 28 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1992, G 317, 318/91, 16/92, BGBl. Nr. 447/1992, wird erst mit 31. Dezember 1992 in Kraft treten.) Nach Abs. 4 dieses Paragraphen darf die Nachsicht gemäß Abs. 1 nur mit der Beschränkung auf den Betrieb des Gewerbes in einem bestimmten Standort erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. b nur für den gewählten Standort gegeben sind.

Die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. September 1982, Slg. N.F. Nr. 10823/A).

Die belangte Behörde unterstellt die Zulässigkeit der bereits von der Erstbehörde vorgenommenen Umdeutung des Wortlautes des Ansuchens des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 1990. Der Beschwerdeführer wandte sich im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht dagegen und bemängelt diese Umdeutung auch in der vorliegenden Beschwerde nicht. Geht man davon aus, daß das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 1990 ein Nachsichtsansuchen dargestellt habe, so ist immerhin keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, daß die belangte Behörde davon ausging, es sei dieses Ansuchen allgemein gehalten, d.h. insbesondere nicht auf besondere örtliche Verhältnisse abgestellt gewesen. Bereits die Erstbehörde hatte in diesem Ansuchen keine Bezugnahme auf eine Verwirklichung des innerhalb der Z. 1 des § 28 Abs. 1 GewO 1973 vorgesehenen alternativen Tatbestandes der lit. b erblickt. Vielmehr hatte die Erstbehörde mangels entsprechender Begründung des Nachsichtsansuchens auf den Vorakt abgestellt, demzufolge der Beschwerdeführer ... infolge der Arbeitsüberlastung bisher nicht in der Lage gewesen sei, zu der entsprechenden Konzessionsprüfung anzutreten.

Die in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde vertretene Auffassung, daß der Beschwerdeführer nicht das Vorliegen solcher Umstände dargetan habe, denen zufolge der innerhalb der Z. 1 des § 28 Abs. 1 GewO 1973 vorgesehene alternative Tatbestand der lit. a als erfüllt anzusehen wäre, wird in der vorliegenden Beschwerde nicht bekämpft. Der Beschwerdeführer verleiht vielmehr seiner Meinung Ausdruck, es sei wesentlich, "daß die Behörde zur Ansicht gelangt, daß eine Nachsicht auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Lavanttal nicht erteilt werden kann und insbesondere besondere örtliche Verhältnisse im Lavanttal nicht vorliegen"; "dies zu widerlegen" bilde "den Hauptgrund der Beschwerdeführung". Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens erstattete Vorbringen (Antrag vom 27. Dezember 1990, Berufung vom 11. April 1991, Schriftsatz vom 24. Juni 1991 und Schriftsatz vom 4. Dezember 1991) und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen vermag der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Tatbestandes der lit. a des § 28 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen.

Entsprechend der im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Aktenlage enthaltenen Sachverhaltsdarstellung nahm der Beschwerdeführer erst im Zuge des Berufungsverfahrens, nämlich in seinem Schriftsatz vom 24. Juni 1991, auf den Tatbestand der lit. b des § 28 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 Bezug und führte hiezu folgendes aus:

"Die angestrebte Nachsicht ist aber auch in den besonderen örtlichen Verhältnissen begründet. Im Lavanttal ist der Arbeitsplatzausfall durch die LAKOG-Schließung noch immer nicht gänzlich überwunden und es gibt eine relativ hohe Arbeitslosenziffer über das ganze Jahr hin. Mit der Arbeitskräfteüberlassung ist es mir möglich, hier helfend einzugreifen und Arbeitskräfte, die hier ihren Wohnsitz haben, dauernd zu beschäftigen. Auf Grund meiner Erfahrungen und der unternehmerischen Flexibilität kann ich 60 bis 100 Lavanttalern Beschäftigung innerhalb und außerhalb meines Betriebsstandortes großteils ganzjährig bieten. Es wäre durchaus notwendig, daß es etliche gleichartige Betriebe gäbe, die auf diese Art das Arbeitslosenproblem des Lavanttales lösen helfen."

Weiters führte der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 4. Dezember 1991 folgendes aus:

"Zu der Stellungnahme des Landesarbeitsamtes kann ich vorbringen, daß nach der Schließung des Kohlenbergbaues die Arbeitslosenstatistik des Lavanttales immer schlechter war als davor. Dies hat sich bis zum heutigen Tag fortgesetzt, obwohl durch eine in den 70er Jahren betriebene Ansiedlungspolitik die schwerwiegendsten Probleme behoben werden konnten. Die Zahl der Auspendler ist aber immer noch wesentlich größer als die der Einpendler. Auffallend ist in diesem Bezirk auch die relativ große Zahl von Langzeitarbeitslosen. Seit etwa vier Jahren gehört das Lavanttal auch zu den Krisenregionen im Arbeitslosenbereich. Entsprechend langfristige Arbeitslosenunterstützungen werden daher in diesem Bezirk gewährt. Auch die Zahl der jugendlichen Arbeitslosen ist mit durchschnittlich 30 % hoch, sodaß eigentlich jede Initiative positiv beurteilt werden sollte, die zur Schaffung von Arbeitsplätzen führt.

Mit der angestrebten Nachsicht möchte ich, wie schon mehrfach vorgebracht, Arbeitsplätze für durchschnittlich 60 Personen, und zwar vorwiegend Jugendliche erhalten. Meiner Ansicht nach ist die von mir angestrebte Nachsicht bedarfsmäßig durchaus begründet."

Die belangte Behörde konnte, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, den Ausführungen des Beschwerdeführers keine konkreten Angaben über die gegenwärtige Arbeitsmarktsituation und hierauf abgestellte Prognosen über die Auswirkungen einer Tätigkeit des Beschwerdeführers im angestrebten Gewerbe unter Berücksichtigung anderer bereits bestehender Bemühungen zur Bewältigung der Arbeitsmarktsituation (siehe z.B. die im Schriftsatz vom 4. Dezember 1991 erwähnte Ansiedlungspolitik) entnehmen (siehe ferner z.B. das vom Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 4. Dezember 1991 erwähnte, unter dem Gesichtspunkt der von ihm angestrebten Tätigkeit jedoch nicht erläuterte Verhältnis von Aus- und Einpendlern). In der vorliegenden Beschwerde wird ein entsprechender Inhalt des vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringens nicht aufgezeigt. Dementsprechend durfte die belangte Behörde davon ausgehen, daß mit den Schriftsätzen vom 24. Juni 1991 und vom 4. Dezember 1991 kein solcher Zusammenhang zwischen einer vom Beschwerdeführer nach Nachsichts- und Konzessionserteilung ausgeübten gewerblichen Überlassung von Arbeitskräften und besonderen örtlichen Verhältnissen im Bereich des Lavanttales aufgezeigt worden war, der dafür gesprochen hätte, dem Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Nachsicht vom Befähigungsnachweis zu erteilen. Im gegebenen Zusammenhang bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040101.X00

Im RIS seit

20.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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